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Zweifel im Sinn des § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO liegen nur dann vor, wenn eine gewisse, nicht notwendig überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass im Falle der Beweiserhebung die erstinstanzlichen Feststellungen keinen Bestand haben werden; es genügt nicht, die eigene Beweiswürdigung an die Stelle der Beweiswürdigung des Landgerichts zu setzen. Ein verletzter Alleingesellschafter und Geschäftsführer einer Ein-Mann-GmbH kann anstelle des entgangenen Gewinns der GmbH grundsätzlich Erstattung seines angemessenen Gehalts verlangen, auch wenn ihm dieses trotz unfallbedingter Arbeitsunfähigkeit ausbezahlt wurde, da freigiebige Leistungen Dritter nicht auf den Schaden anzurechnen sind. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |