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Wer zum Überholen ausscheren will, muss sich so verhalten, dass eine Gefährdung des nachfolgenden Verkehrs ausgeschlossen ist, was eine besonders sorgfältige doppelte Rückschaupflicht sowie eine rechtzeitige und deutliche Ankündigung des Ausscherens durch den Fahrtrichtungsanzeiger erfordert (§ 5 Abs. 4, Abs. 4a StVO). Ein Verstoß gegen § 5 Abs. 3 Nr. 1 StVO (unklare Verkehrslage) liegt nicht per se vor, wenn eine Kolonne überholt wird, sondern erfordert besondere Umstände. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |