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Das Werkstattrisiko geht zulasten des Schädigers. Ein Geschädigter darf grundsätzlich darauf vertrauen, dass die in einem Sachverständigengutachten kalkulierten Arbeitsschritte und das Material zur Schadensbeseitigung erforderlich sind und darf demgemäß einer Werkstatt den Auftrag zur Reparatur gemäß Gutachten erteilen. Dies umfasst auch die Erstattungsfähigkeit von Verbringungskosten und Kosten für Corona-Schutzmaßnahmen, selbst wenn deren tatsächliche Durchführung bestritten wird, da der Kunde ein sauberes, infektionsfreies Fahrzeug zurückerhalten kann. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |