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Grundsätzlich trägt der Schädiger das sog. Werkstatt- und Prognoserisiko, falls den Geschädigten nicht ausnahmsweise hinsichtlich der gewählten Fachwerkstatt ein Auswahlverschulden trifft. Dem Geschädigten sind daher auch Mehrkosten zu ersetzen, die ohne Schuld des Geschädigten durch unsachgemäße Maßnahmen der Reparaturwerkstatt entstehen. Kosten für Corona-Schutzmaßnahmen im Rahmen der Fahrzeugreparatur sind als erforderliche Kosten der Schadensbeseitigung erstattungsfähig, da die Desinfektion eine notwendige Maßnahme zum Schutz vor Coronaviren darstellt. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |