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Die Einziehung von Gegenständen als Tatmittel nach § 74 StGB setzt festgestellte Tatsachen voraus, dass es sich bei diesen Gegenständen tatsächlich um Tatmittel gehandelt hat. Es stellt keinen Widerspruch dar, wenn ein Tötungsvorsatz verneint wird, aber ein Tatentschluss in Bezug auf die Erfolgsqualifikation des § 315 Abs. 3 Nr. 2 i.V.m. § 315b Abs. 3 StGB angenommen wird, sofern die Verneinung des Tötungsvorsatzes auf Restzweifeln am voluntativen Element eines tödlichen Unfalls beruht und nicht auf dem fehlenden Inkaufnehmen der Möglichkeit einer Kollision. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |