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Bei der Instandsetzung eines beschädigten Kraftfahrzeugs schuldet der Schädiger als Herstellungsaufwand nach § 249 II BGB grundsätzlich auch die Mehrkosten, die ohne eigene Schuld des Geschädigten die von ihm beauftragte Werkstatt infolge unwirtschaftlicher oder unsachgemäßer Maßnahmen verursacht hat. Dies gilt auch für Desinfektionskosten, es sei denn, die unnötigen Arbeiten waren für den Geschädigten ohne weiteres ersichtlich. Bei der Ermittlung der erforderlichen Mietwagenkosten kann ein Mittelwert zwischen der "Schwacke-Liste" und dem Fraunhofer-Mietpreisspiegel gebildet werden, wenn der Einzelfall keine Besonderheiten aufweist. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |