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Gemäß § 19 Abs. 4 S. 2 StVG ist im Innenverhältnis nur der Halter des Zugfahrzeugs verpflichtet, wenn der Schaden eines anderen durch ein Zugfahrzeug mit Anhänger verursacht wurde. Dies gilt nicht, soweit sich durch den Anhänger eine höhere Gefahr verwirklicht hat als durch das Zugfahrzeug allein; in diesem Fall hängt die Verpflichtung zum Ausgleich davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem Zugfahrzeug oder dem Anhänger verursacht worden ist (§ 19 Abs. 4 S. 3 StVG). Allein das Ziehen des Anhängers erhöht im Regelfall die Gefahr nicht in der Weise, dass sie im Sinne des § 19 Abs. 4 S. 3 StVG höher ist als durch das Zugfahrzeug allein. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |