Das Verkehrslexikon

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Haftung des Fahrzeughalters - Gefährdungshaftung

Haftung des Fahrzeughalters / Gefährdungshaftung




Gliederung:


-   Einleitung
-   Weiterführende Links
-   Allgemeines
-   Einzelfälle zur Halterhaftung
-   Haftungsausschluss gegenüber dem Beifahrer
-   Strafrechtliche Beteiligung des Fahrzeughalters
-   Halterhaftung für Abschleppgebühren?



Einleitung:


Mit Wirkung zum 01.08.2002 wurde das Schadensersatzrecht durchgreifend reformiert. Die wichtigsten Änderungen für die Gefährdungshaftung:

- auch die Gefährdungshaftung löst Schmerzensgeldansprüche aus;
- keine Haftung von Kindern unter 10 Jahren im Straßenverkehr;
- Verbesserung des Schutzes von Fahrzeuginsassen;
- Anpassung der Haftungssummen bei der Gefährdungshaftung;
- Anhängerhalter haften auch aus Gefährdung.


Neben der zivilrechtlichen Haftung gibt es noch eine sog. Halterhaftung im Bereich der Ordnungswidrigkeiten. Sofern bei einem Parkverstoß der Fahrzeugführer zum Tatzeitpunkt nicht festgestellt werden kann, wird das Bußgeldverfahren eingestellt und der Halter erhält einen Kostenbescheid nach § 25 a StVG.

Schließlich spielt die Halterhaftung auch eine Rolle im Bereich der Inanspruchnahme für Abschleppkosten bei Parkverstößen auf Privatgelände; hier ist die Inanspruchnahme des Kfz-Halters sehr umstritten.

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Weiterführende Links:


Betriebsgefahr / Gefährdungshaftung

Gefährdung des Beifahrers

Tierhalterhaftung - Tiergefahr - Haftungsabwägung gegenüber der Betriebsgefahr von Fahrzeugen

Haftungsabwägung

Unabwendbares Ereignis

Haftungsbeschränkung nach dem Sozialgesetzbuch

Unfallmanipulationen

Ungeklärter Sachverhalt

Zur vorsätzlichen Herbeiführung des Versicherungsfalls

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Allgemeines:


OLG Karlsruhe v. 12.07.1996:
Zum Begriff des Fahrzeughalters

BGH v. 13.07.1971:
Kann der Halter das gem. § 18 StVG vermutete Verschulden seines Fzg-Führers nicht widerlegen und dessen verkehrsgerechtes Verhalten somit nicht beweisen, haftet er neben dem Fzg-Führer gem. §§ 823 Abs. 2, 831 BGB aus unerlaubter Handlung

OLG Nürnberg v. 23.11.2004:
Beweislastverteilung und Haftungsabwägung bei Unfällen zwischen motorisierten und nicht motorisierten Verkehrsteilnehmern

OLG Köln v. 30.01.2009:
Die Haftung des Kraftfahrzeughalters nach § 7 Abs. 1 StVG umfasst alle durch den Kraftfahrzeugverkehr beeinflussten Schadenabläufe. Das Haftungsmerkmal, dass der Schaden „bei dem Betrieb“ eines Kraftfahrzeugs entstanden ist, ist entsprechend dem Schutzzweck der Norm weit auszulegen. Erforderlich ist, dass die Fahrweise oder der Betrieb dieses Fahrzeugs zu dem Entstehen des Unfalles beigetragen hat (vgl. BGH, 26. April 2005, VI ZR 168/04=NJW 2005, 2081).

LG Detmold v. 14.04.2010:
Stellt der Halter sein Fahrzeug auf einem Privatgelände ordnungsgemäß gesichert - Automatikschalthebel auf Stellung P und angezogene Handbremse - ab, so endet damit seine Haftung aus der verschuldensunabhängigen Betriebsgefahr, auch wenn das Fahrzeug sodann witterungsbedingt ins Rutschen gerät.

BGH v. 05.10.2010:
Bei gelegentlichen Hilfeleistungen von sonst an dem Betriebe des Kfz unbeteiligten Personen scheidet ein Haftungsausschluss nach § 8 Nr. 2 StVG regelmäßig aus. Ergreift ein Unfallhelfer nach einem Unfall, bei dem das Ausmaß der Gefährdung und der Hilfebedürftigkeit der beteiligten Verkehrsteilnehmer nicht sogleich zutreffend erkannt werden kann, nicht die aus nachträglicher Sicht vernünftigste Maßnahme, folgt hieraus noch nicht ein Mitverschuldensvorwurf.




OLG Nürnberg v. 07.06.2011:
Die Halterhaftung für Unfälle beim Betrieb scheidet aus, wenn jemand das Fahrzeug ohne Wissen und Wollen des Halters benutzt. Denn dann haftet anstelle des Halters der unbefugte Benutzer und neben diesem der Halter nur, wenn er die Benutzung schuldhaft ermöglicht hat. Benutzung ohne Wissen und Wollen des Halters bedeutet gegen sein Wissen und seinen Willen. Dass das Fahrzeug ohne Wissen und Wollen des Halters benutzt wurde, muss der Halter beweisen. Die Versicherung haftet auch nicht für den Fahrer, weil insoweit ein Haftungsausschluss nach § 103 VVG gegeben ist.

OLG Brandenburg v. 20.11.2012:
Nach § 7 Abs. 3 Satz 1 1. Halbsatz StVG ist zwar derjenige, der das Fahrzeug ohne Wissen und Willen des Fahrzeughalters benutzt, anstelle des Halters zum Schadensersatz verpflichtet. Diese Regelung entlastet den Halter. Sie gilt jedoch dann nicht, wenn der Fahrzeughalter dem Benutzer das Fahrzeug überlassen hat, § 7 Abs. 3 Satz 2 StVG.

OLG Saarbrücken v. 16.05.2013:
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kommen die Grundsätze der § 839 BGB, Art. 34 GG, insbesondere die Haftungsprivilegierung gemäß § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB, nicht zur Anwendung, wenn ein Amtsträger bei der dienstlichen Teilnahme am allgemeinen Straßenverkehr, jedenfalls soweit er Sonderrechte nach § 35 StVO nicht in Anspruch nimmt, einen Verkehrsunfall verursacht. Die Halterhaftung nach § 7 Abs. 1 StVG wird anders als die Haftung des Kraftfahrzeugführers nach § 18 Abs. 1 StVG nicht durch § 839 BGB verdrängt. Eine etwaige Haftung des Beamten oder eines Dritten aus § 7 StVG wird durch die Staatshaftung nicht beseitigt und stellt auch keine anderweitige Ersatzmöglichkeit gemäß § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB dar. Beide Haftungstatbestände stehen selbstständig nebeneinander.

OLG Karlsruhe v. 02.12.2013:
Ist der Eigentümer eines KFZ nicht zugleich dessen Halter, kann ihm die einfache Betriebsgefahr des KFZ weder auf einen Schadensersatzanspruch aus Delikt noch auf den Anspruch aus § 7 StVG entgegen gehalten werden. Ermächtigt der nicht haltende Eigentümer eines KFZ dessen Halter zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegen einen Dritten wegen der Verletzung des Eigentums im eigenen Namen, so führt dies nicht dazu, dass der Dritte/Schädiger dem Halter gegen jene Ansprüche gemäß § 17 Abs. 2 StVG die Betriebsgefahr entgegen halten kann.

OLG München v. 28.10.2016:
De Leasinggeberin muss sich weder ihrem Schadensersatzanspruch wegen unfallbedingter Verletzung ihres Eigentums am Leasingfahrzeug aus § 823 BGB noch aus § 7 StVG dessen Betriebsgefahr anspruchsmindernd zurechnen lassen, da es hierfür keine Zurechnungsnorm gibt (vgl. BGHZ 173, 182 ff OLG; Karlsruhe MDR 2014, 152). Eine Zurechnung eines etwaigen Verschuldens des Fahrzeugführers oder der Beifahrerin scheidet ohnehin aus, da eine Zurechnungsnorm, etwa §§ 278, 831 BGB nicht eingreift.


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Einzelfälle zur Halterhaftung:


Diebstahl, Schwarzfahrt

Zur vorsätzlichen Herbeiführung des Versicherungsfalls

BGH v. 26.11.1996:
Die Stellung als Halter eines Kraftfahrzeugs endet jedenfalls dann, wenn die tatsächliche Möglichkeit, den Einsatz des Kraftfahrzeugs zu bestimmen (Verfügungsgewalt), nicht nur vorübergehend (hier: mindestens 2 1/2 Jahre) entzogen worden ist.

OLG Koblenz v. 09.01.2006:
Der Fahrzeughalter haftet bei einer ohne sein Wissen erfolgten Schwarzfahrt grundsätzlich nicht. Die Kfz-Haftpflichtversicherung kann daher nur beim Fahrer selbst Regress nehmen.

LG Hagen v. 23.09.2009:
Der mitverklagte Halter, der an einer Unfallmanipulation des Führers seines Fahrzeugs nicht selbst beteiligt war, haftet lediglich für seinen Haftungsanteil aus der allgemeinen Haftungsabwägung. Der Fortfall des Deckungsanspruchs des mitversicherten Fahrers gegen die Pflichtversicherung wegen vorsätzlicher Herbeiführung des Schadens wirkt nicht zugleich gegen den Halter und Versicherungsnehmer, dem kein vorsätzliches Verhalten zur Last fällt. Insoweit hat eine Abwägung der Verursachungsbeiträge nach § 17 StVG zu erfolgen. Im Rahmen dieser Abwägung muss sich der Halter des von einem der an der Unfallabsprache Beteiligten geführten Fahrzeugs den Verursachungsbeitrag des Führers seines Fahrzeugs nach den allgemeinen Grundsätzen zurechnen lassen. Danach verschmelzen die Verursachungsbeiträge des Halters und des Führers jeweils zu einer Haftungseinheit.

OLG Nürnberg v. 08.04.2014:
Setzt sich die Besucherin eines Volksfestes auf die Treppe eines abgestellten Schaustellerwagens und wird sie beim Aufstehen durch eine herabstürzende Deichsel am Kopf getroffen, weil die Deichsel gegen ein Herunterfallen angeblich nicht ordnungsgemäß gesichert war, haftet der Eigentümer und Halter des Schaustellerwagens nicht nach § 7 Abs. 1 StVG, weil der Unfall sich nicht in einem ursächlichen Zusammenhang mit dem Betrieb des Anhängers ereignet. Die Schadensursächlichkeit einer Betriebsvorrichtung führt nur dann zur Haftung nach § 7 StVG, wenn sich in dem Unfallereignis eine Gefahr verwirklicht, die aus der Eigenschaft des Kraftfahrzeugs oder Anhängers als Verkehrsmittel herrührt.

OLG Hamm v. 12.07.2013:
Die Haftung des Halters gemäß § 7 StVG und die Haftung des Fahrers gemäß § 18 StVG sind gemäß § 8 Nr. 1 StVG ausgeschlossen, wenn der Unfall durch ein Kraftfahrzeug - hier einen Mähdrescher - verursacht wurde, das auf ebener Bahn mit keiner höheren Geschwindigkeit als 20 km/h fahren kann. Eine Haftung des Fahrers eines Mähdreschers kommt jedoch gemäß § 823 Abs. 1 BGB in Betracht, wenn dieser auf einer Fahrstrecke, die aufgrund ihrer Breite eine gefahrlose Begegnung mit dem Gegenverkehr nicht zulässt, ohne besondere Sicherungsmaßnahmen, z.B. ein Begleitfahrzeug, fährt. Eine Haftung des Halters, der gleichzeitig Betriebsinhaber ist, kommt ebenfalls gemäß § 823 Abs. 1 BGB unter dem Gesichtspunkt des Organisationsverschuldens in Betracht, wenn dieser bei der Einsatzplanung und Streckenauswahl nicht dafür Sorge trägt, dass die Fahrzeuge ausreichend breite Strecken befahren oder hinreichend abgesichert sind.

BGH v. 24.01.2023::
Zur Reichweite der Haftung des Halters eines Elektrorollers nach § 7 Abs. 1 StVG, wenn dessen ausgebaute Batterie während des Aufladens explodiert.

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Haftungsausschluss gegenüber dem Beifahrer:


OLG Saarbrücken v. 21.04.2009:
Aus der reformierten Vorschrift des § 8a StVG lässt sich nicht der Schluss ziehen, diese Regelung verallgemeinernd dahingehend zu verstehen, dass ein Beifahrer generell nicht dem Haftungsausschluss des § 8 Nr. 2 StVG unterliegen kann, solange er sich im Einflussbereich der Betriebsgefahr bewegt: Normadressat des § 8a StVG ist zunächst jeder Insasse eines Kraftfahrzeugs. Demgegenüber richtet sich der Haftungsausschluss nach § 8 Nr. 2 StVG nur an diejenigen Insassen, die bei dem Betrieb des Kraftfahrzeugs tätig werden. Diese qualifizierte Voraussetzung wird nicht jeder Beifahrer, erst recht jeder Insasse eines Kraftfahrzeugs erfüllen. Mithin sind die Regelungen der § 8 Nr. 2 und § 8a StVG - bezogen auf die Haftung des Halters gegenüber Beifahrern - miteinander vereinbar, wenn man die Regelung des § 8 Nr. 2 StVG als Ausnahme zu § 8a StVG versteht: Obwohl der Halter gegenüber Beifahrern und Insassen im Grundsatz haftet (§ 8a StVG), gilt dies nicht, wenn sich der Beifahrer in einer Weise verhält, die als Tätigwerden beim Betrieb verstanden werden muss. Dies kann dadurch geschehen sein, dass der Beifahrer das Kfz dem Fahrzeugführer überlassen hat und durch Anweisungen zur Fahrtroute tätig geworden ist.

LG Coburg v. 23.06.2009:
Auch wenn der Fahrer eines auf schneeglatter Straße verunglückten Omnibusses der Vater des dabei erheblich verletzten 15-jährigen Sohnes (Kläger) ist, besteht ein Anspruch des Sohnes auf Schmerzensgeld (hier: 10 000 Euro) gegen die beklagte Haftpflichtversicherung. Dies insbesondere dann, wenn die Anwesenheit des Sohnes im Bus mit dem Arbeitgeber des Vaters und Halter des Omnibusses abgesprochen war. Auch kann sich die Versicherung nicht darauf berufen, dass Eltern bei der Ausübung der elterlichen Sorge bei Pflichtverstößen nur beschränkt haften. Die entsprechenden Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs finden im Straßenverkehr keine Anwendung.

OLG Dresden v. 04.05.2016:
Nach der Vorschrift des § 8 Nr. 2 StVG gilt § 7 StVG dann nicht, wenn der Verletzte „bei dem Betrieb des Kraftfahrzeuges“ tätig gewesen ist Dies wird für Personen angenommen, die durch unmittelbare Beziehung zu den Kraftfahrzeugtriebkräften der typischen Betriebsgefahr mehr als andere ausgesetzt sind (vgl. BGH NJW 2011, 292). Zu diesem Personenkreis gehört primär der Fahrer des Kraftfahrzeuges. Im Einzelfall kann auch der Beifahrer zu diesem Personenkreis gezählt werden, sofern er in irgendeiner Weise tatsächlich beim Betrieb des Kraftfahrzeuges tätig wird.

Die Darlegungs- und Beweislast im Hinblick auf § 8 Nr. 2 StVG trägt wegen dessen Charakters als Ausnahmetatbestand der Halter (vgl. Hentschel-König, Straßenverkehrsrecht, 43. Aufl., § 8 StVG Rn. 1; BGH NZV1997, 390).

OLG Stuttgart v. 03.08.2016:
Erschöpft sich der Mitverursachungsanteil des Fahrzeughalters allein darin, dass er das Fahrzeug einem Fahrer überlässt, mit dem dieser eine Körperverletzung eines Mitfahrers verschuldet, so kommt eine Haftung des Halters im Verhältnis zum Fahrer nicht in Betracht.


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Strafrechtliche Beteiligung des Fahrzeughalters:


Der Halter beim unerlaubten Entfernen vom Unfallort

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Halterhaftung für Abschleppgebühren?


Private Abschleppkosten

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