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Die Beklagten haften anteilig mit einer Quote von 60 % für den unfallbedingten Schaden, da der Beklagte zu 1) beim Abbiegen die Kurve schnitt, während der Kläger ohne anzuhalten in die bevorrechtigte Straße einbog und damit seine Vorfahrtspflicht verletzte. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |