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Stellt ein Verkehrsteilnehmer sein Fahrzeug neben einem wartenden LKW unmittelbar vor einer Schranke ab und verengt dadurch die Zufahrt, verstößt er schuldhaft gegen § 1 Abs. 2 StVO und erhöht das Kollisionsrisiko. Dies kann eine Mithaftung von 30% begründen, selbst wenn der anfahrende LKW-Fahrer ebenfalls gegen § 1 Abs. 2 StVO verstoßen hat und eine höhere Betriebsgefahr aufweist. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |