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Ein Kfz-Haftpflichtversicherer kann sich auf ein wirksames Bestreiten mit Nichtwissen nach § 138 Abs. 4 ZPO hinsichtlich der Darstellung des Unfallhergangs durch den Geschädigten nur berufen, wenn er sich bei seinem Versicherungsnehmer und etwaigen unfallbeteiligten Mitversicherten erkundigt hat. Ein pauschales Bestreiten eines substantiierten Vortrags zum Unfallereignis ist unbeachtlich; dem Versicherer obliegt es, mit positiven Angaben seine Zweifel näher darzulegen. Die Einwendung eines manipulierten Unfallgeschehens steht zur Beweislast des Schädigers. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |