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Landgericht Köln v. 03.01.2023: Zur Zulässigkeit einer offenen Teil-Schmerzensgeldklage bei unklarer künftiger Entwicklung des Schadensbildes




Das Landgericht Köln (Urteil vom 03.01.2023 - 19 O 76/22) hat entschieden:

   Auf Teilschmerzensgeld kann geklagt werden, wenn sich die künftige Entwicklung noch nicht überschauen lässt, deswegen das insgesamt angemessene Schmerzensgeld noch nicht endgültig beurteilt werden kann und sich deshalb das Gericht außer Stande sieht, den Betrag in voller Höhe zu ermitteln. Lässt sich nicht endgültig sagen, welche Änderungen des gesundheitlichen Zustands noch eintreten können, so ist es zulässig, den Betrag des Schmerzensgelds zuzusprechen, der dem Verletzten zum Zeitpunkt der Entscheidung mindestens zusteht.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Schmerzensgeld HWS

Tenor:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin ein Teil-Schmerzensgeld in Höhe von 10.000,00 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28.02.2019 aus 25.000,00 €, abzüglich am 05.06.2019 gezahlter 9.500,00 € und abzüglich am 28.02.2022 weiter gezahlter 5.500,00 € zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 71 % und die Beklagte zu 29 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch die Beklagte durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Gründe:


Die Klage ist zulässig und teilweise begründet.

I.

Die offene Teil-Schmerzensgeldklage ist zulässig. Auf Teilschmerzensgeld kann geklagt werden, wenn sich die künftige Entwicklung noch nicht überschauen lässt, deswegen das insgesamt angemessene Schmerzensgeld noch nicht endgültig beurteilt werden kann und sich deshalb das Gericht außer Stande sieht, den Betrag in voller Höhe zu ermitteln. Der Grundsatz der Einheitlichkeit des Schmerzensgeldes gebietet es, die Höhe des dem Geschädigten zustehenden Schmerzensgeldes auf Grund einer ganzheitlichen Betrachtung der den Schadensfall prägenden Umstände unter Einbeziehung der absehbaren künftigen Entwicklung des Schadensbildes zu bemessen (vgl. BGHZ (GS) 18, 149 = NJW 1955, 1675; Senat, VersR 1961, 164 [165], u. NJW 2001, 3414 = VersR 2001, 876).

Gleichwohl bestehen gegen die Zulässigkeit einer Teilklage, wie sie hier vorliegt, keine rechtlichen Bedenken. Bereits das Reichsgericht (RG, Warn. 1917 Nr. 99, S. 143, 144) hat es für zulässig erachtet, den Betrag des Schmerzensgeldes zuzusprechen, der dem Verletzten zum Zeitpunkt der Entscheidung mindestens zusteht und später den zuzuerkennenden Betrag auf die volle abzuschätzende Summe zu erhöhen, die der Verletzte aufgrund einer ganzheitlichen Betrachtung der für den immateriellen Schaden maßgeblichen Umstände beanspruchen kann, wenn sich nicht endgültig sagen lässt, welche Änderungen des gesundheitlichen Zustands noch eintreten können. Macht der Kläger - wie im vorliegenden Fall - nach diesen Grundsätzen nur einen Teilbetrag eines Schmerzensgelds geltend und verlangt er bei der Bemessung der Anspruchshöhe nur die Berücksichtigung der Verletzungsfolgen, die bereits im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung eingetreten sind, ist eine hinreichende Individualisierbarkeit gewährleistet. Lässt sich nicht endgültig sagen, welche Änderungen des gesundheitlichen Zustands noch eintreten können, so ist es zulässig, den Betrag des Schmerzensgelds zuzusprechen, der dem Verletzten zum Zeitpunkt der Entscheidung mindestens zusteht (BGH, Urt. v. 20.01.2004 - VI ZR 70/03, NJW 2004, 1243, beck-online).

Da die Schmerzensgeldforderung auf Zahlung einer Geldsumme gerichtet ist, ist sie grundsätzlich teilbar. Dem steht nicht entgegen, dass es sich um einen einheitlichen Anspruch handelt. Ob ein einheitlicher Anspruch im rechtlichen Sinne teilbar ist, hängt davon ab, ob er quantitativ abgrenzbar und eindeutig individualisierbar ist und in welchem Umfang über ihn Streit bestehen kann, ohne dass die Gefahr widersprüchlicher Entscheidungen besteht. Ist die Höhe des Anspruchs im Streit, kann grundsätzlich ein ziffernmäßig oder anderweitig individualisierter Teil davon Gegenstand einer Teilklage sein, sofern erkennbar ist, um welchen Teil des Gesamtanspruchs es sich handelt (BGH, Urt. v. 20.01.2004 - VI ZR 70/03, NJW 2004, 1243, beck-online).

Nach den von der Klägerin vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen besteht die Gefahr, dass es bei der Klägerin als Folge der operativ versorgten Schienbeinkopf-Fraktur links zu einer vorzeitigen Arthrose des linken Kniegelenks und daraus folgend gegebenenfalls zu einer Implantation einer Kniehermi- oder Totalendoprothese kommen kann. Somit lässt sich eine Aussage darüber, ob und in welchem Umfang in der Zukunft noch Spätfolgen der Unfallverletzungen auftreten können, derzeit nicht treffen. Es besteht jedenfalls die Möglichkeit eines weiteren Schadenseintritts.

Dass mit der Erklärung der Beklagten vom 04.03.2022 mit Wirkung eines rechtskräftigen Feststellungsurteils im Rahmen der vereinbarten Deckungssumme durch die Beklagte anerkannt wurde, der Klägerin den unfallbedingten materiellen und immateriellen Schaden ab dem 01.09.2016 aus dem Unfall vom 01.09.2016 in E. unter Zugrundelegung einer Haftungsquote von 100 % zu Lasten der Beklagten zu erstatten, steht der Zulässigkeit nicht entgegen. Mit der Feststellungsklage bzw. der abgegebenen Erklärung der Klägerin lässt sich die Ersatzpflicht für zukünftige immaterielle Schäden sichern und die Verjährung des Anspruchs verhindern. Die Klägerin hat jedoch auch ein Interesse an der Leistung selber, auch wenn sich der Anspruch aufgrund noch nicht absehbarer Folgen nach den gegenwärtigen Umständen noch nicht absolut, sondern nur als Teilbetrag beziffern lässt.

II.

Der Klageantrag zu 1) hat in der Sache teilweise Erfolg.

Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung eines Teil-Schmerzensgeldes in Höhe von weiteren 10.000,00 € aus dem mit Schreiben vom 04.03.2022 abgegebenen Anerkenntnis der Beklagten i.V.m. § 253 Abs. 2 BGB.

Der Anspruch auf Schmerzensgeld soll den vom Verletzten erlittenen immateriellen Schaden angemessen ausgleichen. Er tritt als selbstständiger Anspruch neben den Anspruch auf Ersatz des Vermögensschadens. Das Schmerzensgeld hat nach der Rechtsprechung des BGH eine doppelte Funktion: Der Verletzte soll einen Ausgleich für erlittene Schmerzen und Leiden erhalten; das Schmerzensgeld soll ihn in die Lage versetzen, sich Erleichterungen und Annehmlichkeiten zu verschaffen, die die erlittenen Beeinträchtigungen jedenfalls teilweise ausgleichen. Darüber hinaus soll das Schmerzensgeld dem Verletzten Genugtuung für das verschaffen, was ihm der Schädiger insbesondere bei vorsätzlichen Taten angetan hat. Für die Bemessung des Schmerzensgeldes ist es allerdings in der Regel gleichgültig, ob der Schädiger nur aus Gefährdung oder auch wegen Fahrlässigkeit haftet (Grüneberg/Grüneberg, BGB, 81. Aufl., § 253 Rn. 4).

Die Beklagte ist der Klägerin aufgrund des Unfallgeschehens vom 01.09.2016 zum Ersatz der ihr entstandenen immateriellen Schäden verpflichtet. Das Anerkenntnis vom 04.03.2022 hat die Wirkung eines zum damaligen Zeitpunkt ergangenen Feststellungsurteils. Die Haftung der Beklagten steht demnach dem Grunde nach in vollem Umfang fest.

Die Schmerzensgeldhöhe muss aufgrund einer ganzheitlichen Betrachtung der den Schadensfall prägenden Umstände unter Einbeziehung der absehbaren künftigen Entwicklung des Schadensbildes festgesetzt werden und in einem angemessenen Verhältnis zu Art und Dauer der Verletzungen stehen. Dabei ist in erster Linie die Höhe und das Maß der entstandenen Lebensbeeinträchtigung zu berücksichtigen (Grüneberg/Grüneberg, BGB, 81. Aufl., § 253 Rn. 15). Als Bemessungsgrundlagen sind die Umstände des Einzelfalls heranzuziehen, insbesondere Ausmaß und Schwere der psychischen und physischen Verletzungen, Alter und persönliche Verhältnisse der/des Geschädigten, weiterhin das Maß an Lebensbeeinträchtigung sowie die Größe, Dauer und Heftigkeit der erlittenen Schmerzen, ferner etwaige Entstellungen, Dauer der Behandlung, der Arbeitsunfähigkeit, der Trennung von der Familie, die Unübersehbarkeit des Krankheitsverlaufs und der Heilung sowie das Maß des Verschuldens (BGH, GrSZ, BGHZ 18, 149ff.).

Vor diesem Hintergrund ist zunächst von den gesundheitlichen Folgen der Schädigungshandlung auszugehen. Die Klägerin hat eine Körper- und Gesundheitsverletzung erlitten, die kausal auf das Unfallereignis zurückzuführen ist. Sie erlitt unter anderem eine mediale und laterale Tibiakopffraktur links (AO Typ 41 C 1), eine Fibulaköpfchenfraktur rechts, eine Orbitalbodenfraktur links, eine Fraktur der vorderen lateralen Wand des Sinus maxillaris. Die Klägerin war vom 01.09.2016 bis zum 09.09.2016 in der unfallchirurgischen Klinik der Universitätsklinik Z1 in stationärer Behandlung. Am 06.09.2016 wurde eine operative Versorgung der Tibiakopffraktur linksseitig durch offenere Reposition und Plattenosteosynthese durchgeführt. In der unfallchirurgischen Ambulanz der Universitätsklinik Z1 wurden beide Kniegelenke mit einer Donjoy-Orthese ruhiggestellt. Eine Ruhigstellung des rechten Kniegelenks mittels Orthese wurde bis zum 14.10.2016 durchgeführt. Auch hier war zuvor eine operative Versorgung erfolgt. Eine Ruhigstellung des linken Kniegelenks erfolgte bis zum 30.11.2016. Die insgesamt 56 physiotherapeutischen und krankengymnastischen Behandlungen wurden unstreitig durchgeführt und von der Beklagten bezahlt.

Unter Berücksichtigung der vorgenannten Grundsätze der Schmerzensgeldbemessung bewertet die Kammer ein Schmerzensgeld in Höhe von weiteren 10.000,00 € (insgesamt 25.000,00 €) als für den vorliegenden Fall zutreffende billige Entschädigung in Geld im Sinne des § 253 Abs. 2 BGB.

Die von der Beklagten zitierte Entscheidung des OLG Hamm, Urt. v. 06.06.2014 - 26 U 60/13, durch die unter Zugrundelegung eines Mitverschuldensanteils von ½ ein Schmerzensgeld in Höhe von 7.500,00 € zugesprochen wurde, ist nicht übertragbar, da in dem Rechtsstreit zwei Radfahrer miteinander kollidiert sind und das Ausmaß des Schadensereignisses folglich keine vergleichbare Schwere annimmt.

Demgegenüber kam es bei der von der Klägerin angeführten Entscheidung des LG München I, Urt. v. 14.04.2005 - 19 O 1476/04, durch die ein Schmerzensgeld in Höhe von 30.000,00 € zugesprochen wurde, zu einem unfallbedingten Dauerschaden, einem knöchern fest verheilten Schienbeinkopfbruch mit formbildenden Veränderungen im Sinne einer Arthrose, einem unter Fehlstellung und Verkürzung knöchern fest verheilten Oberschenkelbruch links, deutlichen formbildenden Veränderungen im Sinne einer Arthrose im linken Kniegelenk und einer X-Fehlstellung des linken Kniegelenks. Auch bei der Entscheidung des LG Mannheim, Urt. v. 26.07.2006 - 1 O 164/04, mit der ein Teilschmerzensgeld in Höhe von 36.000,00 € zugesprochen wurde, kam es zu Dauerschäden, mehreren Krankenhausaufenthalten und Operationen. Ein sich fortschreitend verschlimmernder Verlauf war sicher, lediglich der Zeitpunkt der Implantation war ungewiss, so dass auch diese Entscheidungen ebenfalls nur bedingt übertragbar sind.

Vorliegend ist auch zu berücksichtigen, dass es sowohl zu Brüchen und Verletzungen des Schienbeins und des Wadenbeins, als auch der Kieferhöhle und der Augenhöhle kam, welche ebenfalls in die Bemessung einfließen.

Die psychischen Beeinträchtigungen der Klägerin aufgrund der Sorge um ihren Sohn - die von der Beklagten bestritten werden - können demgegenüber nicht bei der Bemessung berücksichtigt werden.

In Rechtsprechung und Literatur seit langem anerkannt, dass psychische Beeinträchtigungen, die jemand infolge des Unfalltodes oder einer schweren Gesundheitsverletzung eines nahen Angehörigen erleide, eine Gesundheitsverletzung im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB darstellen könnten, wenn die psychischen Beeinträchtigungen pathologisch fassbar sind und nach Art und Schwere über das hinausgingen, was nahe Angehörige in vergleichbarer Lage erfahrungsgemäß erleiden.

Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung können psychische Störungen von Krankheitswert eine Gesundheitsverletzung im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB darstellen (vgl. Senatsurteile vom 27. Januar 2015 - VI ZR 548/12, NJW 2015, 1451 Rn. 6; vom 20. Mai 2014 - VI ZR 381/13, BGHZ 201, 263 Rn. 8; vom 22. Mai 2007 - VI ZR 17/06, BGHZ 172, 263 Rn. 12; vom 16. Januar 2001 - VI ZR 381/99, NJW 2001, 1431, 1432, juris Rn. 13; vom 30. April 1996 - VI ZR 55/95, BGHZ 132, 341, 344, juris Rn. 15; vom 4. April 1989 - VI ZR 97/88, NJW 1989, 2317 f., juris Rn. 9; vom 12. November 1985 - VI ZR 103/84, NJW 1986, 777, 778, juris Rn. 9). Die Schadensersatzpflicht für psychische Auswirkungen einer Verletzungshandlung setzt nicht voraus, dass diese Auswirkungen eine organische Ursache haben; es genügt vielmehr grundsätzlich die hinreichende Gewissheit, dass die psychisch bedingte Gesundheitsbeschädigung ohne die Verletzungshandlung nicht aufgetreten wäre (Senatsurteile vom 27. Januar 2015 - VI ZR 548/12, aaO; vom 30. April 1996 - VI ZR 55/95, aaO, 343 f., juris Rn. 14; vom 9. April 1991 - VI ZR 106/90, NJW 1991, 2347, 2348, juris Rn. 9; vom 2. Oktober 1990 - VI ZR 353/89, NJW 1991, 747, 748, juris Rn. 8; vom 4. April 1989 - VI ZR 97/88, aaO; jeweils mwN). Im Bereich der sogenannten "Schockschäden" erfahren diese Grundsätze allerdings eine gewisse Einschränkung. Danach begründen seelische Erschütterungen wie Trauer oder seelischer Schmerz, denen Betroffene beim Tod oder einer schweren Verletzung eines Angehörigen erfahrungsgemäß ausgesetzt sind, auch dann nicht ohne weiteres eine Gesundheitsverletzung im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB, wenn sie von Störungen der physiologischen Abläufe begleitet werden und für die körperliche Befindlichkeit medizinisch relevant sind. Denn die Anerkennung solcher Beeinträchtigungen als Gesundheitsverletzung widerspräche der Absicht des Gesetzgebers, die Deliktshaftung gerade in § 823 Abs. 1 BGB sowohl nach den Schutzgütern als auch nach den durch sie gesetzten Verhaltenspflichten auf klar umrissene Tatbestände zu beschränken und Beeinträchtigungen, die allein auf die Verletzung eines Rechtsgutes bei einem Dritten zurückzuführen sind, mit Ausnahme der §§ 844, 845 BGB ersatzlos zu lassen. Psychische Beeinträchtigungen können in diesen Fällen deshalb nur dann als Gesundheitsverletzung angesehen werden, wenn sie pathologisch fassbar sind und über die gesundheitlichen Beeinträchtigungen hinausgehen, denen Betroffene beim Tod oder einer schweren Verletzung eines nahen Angehörigen in der Regel ausgesetzt sind (BGH, Urteil vom 21. Mai 2019 - VI ZR 299/17 -, BGHZ 222, 125-133, Rn. 7)

Die von der Klägerin vorgetragenen psychischen Beeinträchtigungen erreichen nicht ein derartiges pathologisches Ausmaß, dass sie in die Bewertung einfließen. Dass die Klägerin sich nach dem Unfall Sorge um ihr verletztes Kind machte, begründet keine pathologisch fassbaren gesundheitlichen Beeinträchtigungen im Hinblick auf psychische Schäden. Selbst unter Zugrundelegung des Vortrags der Klägerin, dass sie ihren Sohn kaum noch aus den Augen lassen könne und sehr dünnhäutig geworden sei, geht die Beeinträchtigung nicht über das Maß hinaus, was in einer derartigen Situation naturgemäß zu erwarten wäre. Eine erhebliche Beeinträchtigung im Sinne einer Posttraumatischen Belastungsstörung, Angststörung oder Depression beispielsweise wurde bereits nicht substantiiert dargelegt.

Der Zinsanspruch folgt aus §§ 280 Abs. 1, 2, 286, 288 Abs. 1 BGB.

Mit Schreiben vom 14.02.2019 forderte die Klägerin die Beklagte unter anderem zur Zahlung eines Teilschmerzensgeldes in Höhe von 50.000,00 € unter Fristsetzung bis zum 27.02.2019 auf.

Hinsichtlich des von der Klägerin mit dem Klageantrag zu 2) geltend gemachten Anspruchs auf Freistellung von den Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung wurde zu einer vorgerichtlichen Inverzugsetzung nichts vorgetragen. Die Kosten der Rechtsverfolgung sind zu erstatten, wenn sie - nach Eintritt des Verzugs - aus Sicht des Forderungsgläubigers - zur Wahrnehmung und Durchsetzung seiner Rechts erforderlich und zweckmäßig waren (Grüneberg/Grüneberg, BGB, 81. Aufl., § 286 Rn. 44). Dazu gehören nicht die Kosten der den Verzug begründenden Erstmahnung, weil sie nicht durch den Verzug verursacht worden sind und die nicht rechtzeitige Leistung nach § 280 Abs. 2 BGB nur unter den Voraussetzungen des Verzugs eine Schadensersatzpflicht begründet.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 S. 1 ZPO.

Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 709 S. 1 und 2, 708 Nr. 11, 711 S. 1 und 2 ZPO.

Streitwert: 35.000,00 €

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/lgs/koeln/lg_koeln/j2023/19_O_76_22_Urteil_20230103.html - DE:LGK:2023:0103.19O76.22.00

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