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Auf Teilschmerzensgeld kann geklagt werden, wenn sich die künftige Entwicklung noch nicht überschauen lässt, deswegen das insgesamt angemessene Schmerzensgeld noch nicht endgültig beurteilt werden kann und sich deshalb das Gericht außer Stande sieht, den Betrag in voller Höhe zu ermitteln. Lässt sich nicht endgültig sagen, welche Änderungen des gesundheitlichen Zustands noch eintreten können, so ist es zulässig, den Betrag des Schmerzensgelds zuzusprechen, der dem Verletzten zum Zeitpunkt der Entscheidung mindestens zusteht. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |