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Die Haftungsprivilegierung des Unternehmers gemäß § 104 Abs. 1 SGB VII greift, wenn sich ein Unfall auf einem sogenannten Betriebsweg ereignet, der § 8 Abs. 1 SGB VII unterfällt. Ein Betriebsweg ist ein Weg, der in Ausübung der versicherten Tätigkeit zurückgelegt wird, Teil der versicherten Tätigkeit ist und damit der Betriebsarbeit gleichsteht. Ein Unfall zwischen zwei Fahrzeugen desselben Unternehmens auf einer planmäßig befahrenen Buslinie im Gegenverkehr verwirklicht ein betriebliches Risiko und ist als Betriebswegeunfall anzusehen, wodurch die Haftungsprivilegierung des Unternehmers Anwendung findet. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |