Das Verkehrslexikon

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Wegeunfälle -Haftungsbeschränkung - Betriebswege - Umweg

Haftungsbeschränkung bei Wegeunfällen


Gliederung:


-   Einleitung
-   Weiterführende Links
-   Allgemeines
-   Umwege zwischen Arbeitsstätte und Wohnung
-   Betriebswege - Werkverkehr - gemeinsame Betriebsstätte
-   Beamte
-   Freiwillige Feuerwehr
-   Pannenhilfe
-   Private Krankenkasse
-   Schulfahrten
-   Vereinssitzung in Gaststätte






Einleitung:


Bei den sog. Wegeunfällen muss unterschieden werden zwischen

Unfällen auf sog. Betriebswegen (das sind Tätigkeiten auf Wegen, die unmittelbar betrieblichen Zwecken dienen) und

Unfällen auf sonstigen versicherten Wegen (wie z. B. Wege zwischen Wohnung und Arbeitsplatz).


Bei Unfällen auf Betriebswegen besteht das sog. Haftungsprivileg, d. h. Unternehmer oder Mitbeschäftigte haften aus sonstigen Vorschriften nur bei vorsätzlicher Unfallverursachung. Bei Fahrlässigkeit trifft sie keine Haftung. Auch bei Unfällen auf sonstigen versicherten Wegen greift das Haftrungsprivileg nicht, wobei dies auch für fahrlässiges Handeln gilt (dies entspricht in etwas der Teilnahme am allgemeinen Verkehrs im Sinne der alten RVO-Vorschriften, die durch das Sozialgesetzbuch abgelöst wurden).

In beiden Fällen - der Unfallversachung bei einer betrieblichen Tätigkeit oder auf einem Betriebsweg und der Unfallverursachung auf einem sonstigen versicherten Weg - findet ein Forderungsübergang nach § 116 SGB X nicht statt (§§ 104 Abs. 1 Satz 2, 105 Abs. 1 Satz 3 SGB VII).

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Weiterführende Links:


Familienprivileg

Haftungsausschluss allgemein

Unfälle auf Betriebs- und Werksgelände

Gemeinsame Betriebsstätte

Betriebsweg - Werksverkehr - gemeinsame Betriebsstätte - Haftungsprivileg des Unternehmers

Zur Haftungsbeschränkung nach dem Sozialgesetzbuch bei Wegeunfällen - ein Anspruch auf Schmerzensgeld ist nur bei der Teilnahme am allgemeinen Verkehr, nicht bei einer Betriebsfahrt, gegeben.

Zum gestörten Gesamtschuldverhältnis

Insassen-Unfallversicherung

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Allgemeines:


BAG v. 24.06.2004:
Nach § 104 Abs. 1 Satz 1 SGB VII sind Unternehmer den Versicherten, die für ihre Unternehmen tätig sind oder zu ihren Unternehmen in einer sonstigen die Versicherung begründenden Beziehung stehen, sowie deren Angehörigen und Hinterbliebenen nach anderen gesetzlichen Vorschriften zum Ersatz des Personenschadens, den ein Versicherungsfall verursacht hat, nur verpflichtet, wenn sie den Versicherungsfall vorsätzlich oder auf einem nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 versicherten Weg herbeigeführt haben.


Der Haftungsausschluss nach § 106 Abs. 3 3. Alt. SGB VII (gemeinsame Betriebsstätte) beruht auf dem Gedanken der sog. Gefahrengemeinschaft. Eine solche besteht typischerweise nicht zwischen Fahrer und Beifahrer eines im Straßenverkehr genutzten Fahrzeugs, da allein der Beifahrer dem Risiko ausgesetzt ist, durch das Fahrverhalten des Fahrers zu Schaden zu kommen.

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Umwege zwischen Arbeitsstätte und Wohnung:


BVerfG v. 30.11.2004:
Es ist nicht willkürlich, die Anerkennung als Wegeunfall in der gesetzlichen Unfallversicherung zu verneinen, wenn der Betroffene seinen direkten Weg von der Arbeitsstelle nach Hause, wenn auch nur für einen Umweg von 100 m, verlassen und hierbei einen privaten Zweck verfolgt hat.

LSD Erfurt v. 08.01.2018:

OLG Stuttgart v. 14.10.200 d>  3. 
  1.  Bei einem Umweg besteht erst wieder Versicherungsschutz, wenn sich die Versicherte wieder auf dem direkten Weg befindet und der Umweg beendet ist (Anschluss an BSG vom 20.12.2016 - B 2 U 16/15 R = SozR 4-2700 § 8 Nr 60).

  2.  Versicherungsschutz kann ausnahmsweise auch auf einem Umweg bestehen, wenn dieser im inneren Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit zum Beispiel der Beschaffenheit des Weges steht.

Die Nichterweislichkeit des Umstandes, dass ein Versicherter sich zum Unfallzeitpunkt trotz festgestellten Umwegs auf einem nach § 8 Abs 2 Nr 1 SGB VII geschützten Weg befand, geht zu seinen Lasten.

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Betriebswege - Werkverkehr - gemeinsame Betriebsstätte:


Arbeitsunfälle auf einer "gemeinsamen Betriebsstätte"

Betriebsweg - Werksverkehr - gemeinsame Betriebsstätte - Haftungsprivileg des Unternehmers

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Beamte:


BVerwG v. 27.01.2005:
Wegen eines Unfalls in einer privaten Garage ist der Beamte unfallfürsorgerechtlich auch dann nicht geschützt, wenn der Unfall auf dem Weg von und zur Dienststelle geschieht (anders bei Arbeitnehmern).

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Freiwillige Feuerwehr:


BGH v. 18.12.2007:
Wenn zwei freiwillige Feuerwehren nach einem gemeinsamen Einsatzplan ausrücken, um eine Unglücksstelle gemeinsam - wenn auch an verschiedenen Stellen - abzusperren, liegt regelmäßig ein Zusammenwirken von Unternehmen zur Hilfe bei Unglücksfällen vor. - Der Einsatz der freiwilligen Feuerwehr in Bayern ist jedenfalls dann hoheitliche Tätigkeit, wenn Aufgaben des abwehrenden Brandschutzes oder des technischen Hilfsdiensts gemäß Art. 1 BayFwG verrichtet werden.

OLG Celle v. 23.12.2009:
Zu den Voraussetzungen einer Haftungsprivilegierung des Schädigers gemäß § 104 Abs. 1, § 105 SGB 7. Die aufgrund eines Einsatzalarms durchgeführte Fahrt des Mitglieds einer freiwilligen Feuerwehr im Privatwagen zum Feuerwehrgerätehaus zwecks dortigen Umstiegs in den Feuerwehrwagen zur Weiterfahrt an den Einsatzort ist eine betriebliche Tätigkeit i.S.d. § 105 Abs. 1 S. 1 SGB 7.

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Pannenhilfe:


LG Köln v. 09.07.2008:
Es ist dem Versicherungsnehmer einer privaten Krankenversicherung nicht verwehrt , sich im Rahmen einer medizinisch notwendigen Heilbehandlung als Privatpatient behandeln zu lassen. Dies gilt im Grundsatz auch dann, wenn es sich bei dem Versicherungsfall um einen sogenannten Wege- oder Arbeitsunfall handelt, für den die gesetzliche Unfallversicherung einstandspflichtig ist und keine Doppelleistung zu befürchten ist.

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Private Krankenkasse:


OLG Oldenburg v. 14.10.2015:
Gemäß § 8 Nr. 2 StVG gelten die §§ 7 und 18 StVG nicht, wenn der Verletzte bei dem Betrieb des Kraftfahrzeugs tätig war. Die Vorschrift zielt auf Personen ab, die durch die unmittelbare Beziehung ihrer Tätigkeit zu dem Betrieb des Kraftfahrzeugs den von ihm ausgehenden besonderen Gefahren stärker ausgesetzt sind als die Allgemeinheit, selbst wenn sie nur aus Gefälligkeit bei dem Betrieb des Kraftfahrzeugs tätig geworden sind. Damit sind grundsätzlich auch Personen erfasst, die beim Anschieben eines Kraftfahrzeugs Hilfe leisten.

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Schulfahrten:


LG Kassel v. 17.01.2006:
Die Haftungsfreistellung gem. §105 SGB VII greift ein, wenn ein Schüler, der an der Exkursion eines Leistungskurses teilnimmt und zur Mitfahrt im privaten Pkw eines Mitschülers eingeteilt wird, bei einem von dem Mitschüler fahrlässig verursachten Verkehrsunfall verletzt wird.

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Vereinssitzung in Gaststätte:


OLG Celle v. 28.07.2021:
Bei einem Sturz zu Beginn des Antritts der Rückfahrt nach Beendigung einer Vorstandssitzung eines Vereins in einer privaten Gaststätte kann es sich um einen Wegeunfall i.S.d. § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII handeln (hier bejaht), wenn der Unfall nicht Ausdruck der betrieblichen Verbindung der Geschädigten zum Verein war und der Hof ohne die Herrschaft des Vereins, der die betriebliche Tätigkeit (hier: Vorstandssitzung) organisiert hat, anderen Besuchern uneingeschränkt offenstand. Der Unfall unterfällt dann keiner Haftungsprivilegierung.

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