- | Unfällen auf sog. Betriebswegen (das sind Tätigkeiten auf Wegen, die unmittelbar betrieblichen Zwecken dienen) und |
- | Unfällen auf sonstigen versicherten Wegen (wie z. B. Wege zwischen Wohnung und Arbeitsplatz). |
1. | Bei einem Umweg besteht erst wieder Versicherungsschutz, wenn sich die Versicherte wieder auf dem direkten Weg befindet und der Umweg beendet ist (Anschluss an BSG vom 20.12.2016 - B 2 U 16/15 R = SozR 4-2700 § 8 Nr 60). |
2. | Versicherungsschutz kann ausnahmsweise auch auf einem Umweg bestehen, wenn dieser im inneren Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit zum Beispiel der Beschaffenheit des Weges steht. |
Die Nichterweislichkeit des Umstandes, dass ein Versicherter sich zum Unfallzeitpunkt trotz festgestellten Umwegs auf einem nach § 8 Abs 2 Nr 1 SGB VII geschützten Weg befand, geht zu seinen Lasten. |