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Die Kosten eines Sachverständigengutachtens gehören zu den mit dem Schaden unmittelbar verbundenen und gemäß § 249 Abs. 1 BGB auszugleichenden Vermögensnachteilen und sind grundsätzlich auch dann zu ersetzen, wenn es sich später als unrichtig erweist, sofern die Unrichtigkeit nicht auf falschen Angaben des Auftraggebers oder einem kollusiven Zusammenwirken mit dem Gutachter beruht. Für die Zuordnung von Unfallschäden ist ein Sachverständigengutachten maßgeblich, wobei nachträglich bekanntgewordene Details zu einer Ergänzung des Gutachtens führen können, ohne dass dies als verspäteter Vortrag zurückzuweisen wäre, wenn keine schuldhafte Verzögerung vorliegt. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |