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Bei einem Kettenauffahrunfall kann ein Kfz-Haftpflichtversicherer, der Leistungen an einen Geschädigten erbringt, von dem Kfz-Haftpflichtversicherer des wahren Unfallverursachers Erstattung der Zahlungen aus ungerechtfertigter Bereicherung verlangen. Ob zwischen den Kfz-Haftpflichtversicherern ein Gesamtschuldverhältnis besteht, kann dahinstehen, denn der leistende Versicherer kann seine Tilgungsbestimmung auch nachträglich dahin abändern, für den wahren Schuldner gezahlt zu haben. (Leitsätze des Gerichts) |