Das Verkehrslexikon

A     B     C     D     E     F     G     H     I     K     L     M     N     O     P     Q     R     S     T     U     V     W     Z    



Landgericht Münster v. 15.12.2022: Erstattung von Leistungen eines Kfz-Haftpflichtversicherers bei Kettenauffahrunfall und nachträgliche Tilgungsbestimmung




Das Landgericht Münster (Urteil vom 15.12.2022 - 8 O 205/22) hat entschieden:

   Bei einem Kettenauffahrunfall kann ein Kfz-Haftpflichtversicherer, der Leistungen an einen Geschädigten erbringt, von dem Kfz-Haftpflichtversicherer des wahren Unfallverursachers Erstattung der Zahlungen aus ungerechtfertigter Bereicherung verlangen. Ob zwischen den Kfz-Haftpflichtversicherern ein Gesamtschuldverhältnis besteht, kann dahinstehen, denn der leistende Versicherer kann seine Tilgungsbestimmung auch nachträglich dahin abändern, für den wahren Schuldner gezahlt zu haben.

(Leitsätze des Gerichts)

Siehe auch
Auffahrunfälle allgemein


Tenor:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 23.282,96 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 11.12.2021 zu zahlen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Gründe:


Die Klage ist begründet. Der Kläger kann von der Beklagten die an die Ford-Halterin geleisteten Zahlungen mindestens aus Bereicherungsrecht (Nichtleistungskondiktion, § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 BGB) ersetzt verlangen; für die bereicherungsrechtlichen Ansprüche gilt deutsches Recht, weil deutsches Recht als Recht des Schadensortes auch auf die Schadensersatzansprüche der Unfallbeteiligten Anwendung fand (Art. 10 Abs. 1 i.V.m. Art. 4 Abs. 1 Rom-II-VO).

Im Einzelnen:

I.

Der Kläger hat, in der Ansicht, hierzu verpflichtet zu sein, der Ford-Halterin sämtliche nach seiner Sicht sachlich gerechtfertigten Schäden ersetzt. Bei den von der Van Ameyde Germany AG veranlassten Zahlungen handelte es sich um Leistungen des Klägers, nicht etwa - wie die Beklagte meint - Leistungen des niederländischen Versicherers.

Denn der Kläger hat vorgetragen, von verschiedenen Unfallbeteiligten - jedenfalls sowohl dem Audi-A4-Halter als auch der Ford-Halterin - in Anspruch genommen worden zu sein. Er habe dann die Van Ameyde Germany AG als eines seiner Mitgliedsunternehmen mit der Regulierung beauftragt.

Das Gericht hat keinen Anlass, an dieser Sachdarstellung zu zweifeln. Sie wird insbesondere nicht durch die Angaben auf den von der Klägerin vorgelegten Regulierungsschreiben der Van Ameyde Germany AG infrage gestellt. Dort heißt es zwar eingangs jeweils:

"Betreff / Kunde: Unfalldatum ##.##.2018 / Roest Assuradeuren B.V."

Hieraus folgt jedoch nicht, dass die Ford-Halterin die Roest Assuradeuren B.V. - als offenbar betroffene niederländische Kfz-Haftpflichtversicherung - direkt in Anspruch genommen hätte. Zwar hält es das Gericht für denkbar, dass die Roest Assuradeuren B.V. ebenfalls die Van Ameyde Germany AG mit der Regulierung beauftragt hätte, wenn die Ford-Halterin sie direkt kontaktiert hätte. Die Ford-Halterin - eine deutsche GmbH mit Sitz in Recklinghausen - ist jedoch ausweislich der Regulierungsschreiben während der Regulierung von der Kanzlei E in Dortmund vertreten worden. Das Gericht hält es für fernliegend, dass eine deutsche Rechtsanwaltskanzlei direkt einen ausländischen Kfz-Haftpflichtversicherer in Anspruch nehmen würde, anstatt den offensichtlich leichteren Weg der Regulierung über das System Grüne Karte (mit ausschließlich deutschen Ansprechpartnern und Zustelladressaten) zu nutzen, genauso wie es der Versicherungsnehmer der Beklagten tat.

Die Ford-Halterin hat demnach den Kläger als Passivlegitimierten (§ 6 AuslPflVG i.V.m. § 115 VVG) in Anspruch genommen. Dieser ist demnach auch Leistender der Zahlungen im Sinne des Bereicherungsrechts geworden, selbst wenn die Geldsummen direkt oder per interner Verrechnung mit der Van Ameyde Germany AG von der Roest Assuradeuren B.V. stammten. Denn mit den Zahlungen sollten die gegen den Kläger gerichteten Ansprüche zu Fall gebracht werden (vgl. schon OLG Hamm, Urteil vom 6. April 2017 - I-24 U 110/16 -, juris Rn. 11-20).

II.

Durch die Zahlungen hat der Kläger, ohne Rechtsgrund, eine Verbindlichkeit der Beklagten erfüllt und sie damit in sonstiger Weise ungerechtfertigt bereichert:

1.

Denn eine Verpflichtung des Klägers zur Zahlung der Schadensersatzsummen an die Ford-Halterin bestand weder aus §§ 7, 18 StVG noch aus § 823 BGB (i.V.m. § 6 AuslPflVG, § 115 VVG). Vielmehr waren der Audi-A4-Halter, der zugleich Fahrer im Unfallzeitpunkt war (aus §§ 7, 18 StVG) sowie die Beklagte als Kfz-Haftpflichtversicherer des Audi-A4-Halters (aus § 115 VVG) als Gesamtschuldner zur Zahlung sämtlicher Schäden der Ford-Halterin verpflichtet. Dies ist Folge der - von der Beklagten nicht angegriffenen - Feststellung des Landgerichts X, dass der Audi-A4-Halter den Kettenauffahrunfall durch seinen unprovozierten (Erst-)Anstoß auf den Ford ausgelöst hat. Selbst wenn es - was aus dem Sachvortrag der Parteien nicht im Einzelnen hervorgeht - im Anschluss nochmals zu Anstößen des Audi A4 auf den Ford gekommen sein sollte, die ursächlich auf den weiteren Anstoß des VW Caddy auf den Audi A4 zurückzuführen wären, würde sich an der alleinigen Haftung der Audi-A4-Seite nichts ändern; denn den Anstoß des VW Caddy auf den Audi A4 hat, wie das Landgericht X überzeugend ausführt, ebenso allein der Audi-A4-Halter zu vertreten.

2.

Der Kläger ist auch berechtigt, die Zahlungen direkt von der Beklagten aus ungerechtfertigter Bereicherung ersetzt zu verlangen.

Zwar hat der Kläger mit den Zahlungen an die Ford-Halterin irrtümlich eine in Wahrheit fremde Schuld getilgt, obwohl er sich selbst verpflichtet sah. Dies berechtigt ihn grundsätzlich - vorbehaltlich von gesetzlichen Regressansprüchen - nur dazu, die Zahlungen von der Zahlungsempfängerin, also der Ford-Halterin, zurückzufordern (wie es ihm infolge des ausdrücklich in den Regulierungsschreiben erklärten Leistungsvorbehalts auch unproblematisch möglich gewesen wäre).

Inwiefern dem Kläger ein solcher gesetzlicher Regressanspruch - insbesondere aus einem Gesamtschuldverhältnis mit der Beklagten (§ 426 BGB) - zusteht, kann jedoch dahinstehen. Denn nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist es für den Leistenden zulässig, eine Tilgungsbestimmung nachträglich dahin zu ändern, dass er die fremde Schuld hat tilgen wollen (mit der Folge, dass er den wahren Schuldner von der Leistungspflicht nach §§ 267, 362 Abs. 1 BGB befreit hat; vgl. BGH, Urteil vom 15. Mai 1986 - VII ZR 274/85 -, juris). Dies hat der Kläger mit der gegenüber der Beklagten erhobenen "Regress"-Forderung konkludent getan, und er war auch dazu berechtigt. Die von der Literatur gegen die BGH-Rechtsprechung erhobenen Gegenargumente (etwa Staudinger/Bittner/Kolbe (2019) BGB § 267 Rn. 45; Übersicht zum Meinungsstand Martinek/Heine in jurisPK-BGB, 9. Aufl., § 812 BGB (Stand: 27.06.2022) Rn. 155) greifen aus Sicht des Gerichts jedenfalls im hiesigen Fall nicht durch. Insbesondere die Erwägung der Literatur, dass dem wahren Schuldner im Wege der Abänderung der Tilgungsbestimmung Einwendungen verloren gehen könnten, und dem Bereicherungsgläubiger unbilligerweise gestattet würde, sich den Erstattungsschuldner auszusuchen, scheint dem Gericht zweifelhaft; denn der wahre Schuldner dürfte etwaige Einwendungen, die er gegenüber der "Hauptschuld" zu haben meint, auch dem Bereicherungsgläubiger entgegen halten können (mindestens im Wege von § 242 BGB). Im Einzelnen kann dies jedoch dahinstehen, weil Einwendungen gegen die Zahlungsverpflichtung von der Beklagten gar nicht behauptet werden.

III.

Die Zinsforderung ergibt sich aus Verzug, §§ 280 Abs. 2, 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB.

Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 91 ZPO, diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 709 ZPO.

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/lgs/muenster/lg_muenster/j2022/8_O_205_22_Urteil_20221215.html - DE:LGMS:2022:1215.8O205.22.00

- nach oben -



Datenschutz    Impressum