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Arbeitet eine Abschalteinrichtung (Thermofenster) im Grundsatz auf dem Prüfstand in gleicher Weise wie im realen Fahrbetrieb, kann nicht ohne weiteres unterstellt werden, dass die auf Herstellerseite tätigen Personen in dem Bewusstsein handelten, eine unzulässige Abschalteinrichtung zu verwenden und den Gesetzesverstoß billigend in Kauf nahmen. Der Vorwurf der Sittenwidrigkeit i.S.v. § 826 BGB ist bei dieser Sachlage nur gerechtfertigt, wenn zu dem unterstellten Verstoß gegen die VO Nr. 715/2007/EG weitere Umstände hinzutreten, die das Verhalten als besonders verwerflich erscheinen lassen. Dies setzt voraus, dass die Personen bei der Entwicklung oder Verwendung der temperaturabhängigen Steuerung in dem Bewusstsein handelten, eine unzulässige Abschalteinrichtung zu verwenden und den Gesetzesverstoß billigend in Kauf nahmen, wofür der Kläger die Darlegungs- und Beweislast trägt. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |