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Die Winterdienstpflicht einer Kommune für öffentliche Straßen ist vom Einzelfall abhängig und unter Berücksichtigung der Verkehrsbedeutung und des verkehrsrechtlichen Bedürfnisses eingeschränkt. Innerhalb geschlossener Ortschaften sind Fahrbahnen nur an verkehrswichtigen und gefährlichen Stellen bei Glätte zu bestreuen. Eine Amtspflichtverletzung wegen unterlassener Schneeräumung auf einer verkehrsarmen Gemeindestraße liegt nicht vor. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |