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Die Haftung des Fallschirmsportunternehmens bei Verletzung eines Passagiers im Rahmen eines Tandem-Fallschirmsprungs bestimmt sich nach den §§ 44ff LuftVG. Ein Ersatzanspruch nach § 45 Abs. 1 LuftVG besteht dem Grunde nach für die durch den Unfall entstandenen Schäden, ist jedoch auf einen Haftungshöchstbetrag von 128821 Rechnungseinheiten begrenzt, sofern ein Luftbeförderungsvertrag zustande gekommen ist. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |