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Die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis gemäß § 111a StPO wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort (§ 142 StGB) setzt voraus, dass hinreichende Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Beschuldigte die Kollision bemerkt hat. Auch wenn ein Sachverständiger eine kinästhetische Wahrnehmbarkeit des Anstoßgeschehens als zweifelsfrei gegeben erachtet, kann dies im Rahmen der vorläufigen Würdigung für die Annahme einer subjektiven Wahrnehmung und somit für die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis unzureichend sein. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |