Das Verkehrslexikon

A     B     C     D     E     F     G     H     I     K     L     M     N     O     P     Q     R     S     T     U     V     W     Z    



Landgericht Köln v. 03.11.2022: Zur Verkehrssicherungspflicht bei Baumstumpf auf als Parkfläche genutzter Freifläche und Mitverschulden




Das Landgericht Köln (Urteil vom 03.11.2022 - 5 O 94/22) hat entschieden:

   Die Beklagte hat ihre Verkehrssicherungspflichten verletzt, indem sie einen Baumstumpf auf einer Freifläche, die von Verkehrsteilnehmern als Parkplatz wahrgenommen wurde, nicht so entfernte oder sichtbar machte, dass ein Fahrzeug beim Abstellen nicht beschädigt wird. Die Straßenverkehrssicherungspflicht erstreckt sich auch auf solche Flächen, die als Seitenstreifen oder Parkplätze genutzt werden und den Eindruck einer Parkmöglichkeit erwecken, insbesondere wenn die Gefahr durch den Baumstumpf bei Dunkelheit und Regen nicht rechtzeitig erkenn- und beherrschbar ist. Indes trifft die Klägerin ein Mitverschulden.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Oeffentlicher und nichtoeffentlicher Verkehr
und
Oeffentlicher und nichtoeffentlicher Verkehr

Tenor:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.543,26 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14.02.2022 zu zahlen und die Klägerin von den Forderungen der Rechtsanwälte Dr. K und Partner GbR im Hinblick auf die außergerichtliche Interessenvertretung aufgrund der Schädigung durch Verkehrssicherungspflichtverletzung vom 03.11.2021 in Höhe von 280,60 € freizustellen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin und die Beklagte jeweils zur Hälfte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Gründe:


Die zulässige Klage ist überwiegend begründet. Der Klägerin steht gegen die Beklagte ein Schadensersatzanspruch aus § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG wegen Verletzung einer der Beklagten obliegenden Verkehrssicherungspflicht zu, jedoch nur in Höhe der Hälfte des geltend gemachten Betrages. Die Beklagte hat ihre Verkehrssicherungspflichten verletzt, indem sie den Baumstumpf auf der sich Freifläche, die sich neben den asphaltierten Parkflächen befand, nicht so entfernte, dass ein Fahrzeug beim Abstellen auf der Freifläche nicht beschädigt wird. Diese Pflicht traf die Beklagte, weil sie aufgrund der Beschaffenheit der Freifläche damit rechnen musste, dass Verkehrsteilnehmer die Freifläche für einen Parkplatz halten. Indes trifft die Klägerin ein Mitverschulden.

Nach der Beweisaufnahme steht der Unfallhergang zur Überzeugung des Gerichts fest. Die Zeuginnen S und E haben den Unfallhergang übereinstimmend bekundet. Beide seien Beifahrerinnen im klägerischen Fahrzeug gewesen. Die Klägerin habe sich auf der Suche nach einem Parkplatz befunden. Es sei dunkel und regnerisch gewesen. Schließlich hätten alle Fahrzeuginsassen eine Parklücke gesehen. Beim Versuch dort einzuparken, sei ein komisches Geräusch zu vernehmen gewesen. Die Klägerin und die Zeuginnen hätten sodann festgestellt, dass sich das Fahrzeug auf einem Baumstumpf befinde. Die Bekundungen der Zeuginnen waren in sich schlüssig und anschaulich. Sie werden darüber hinaus durch die Bekundungen des Zeugen I gestützt. Dieser ist der Vater der Klägerin und hat bekundet, von der Klägerin wegen des Unfalls angerufen worden zu sein. Er habe sich zufällig zu diesem Zeitpunkt wegen eines Geschäftsessens in der Nähe befunden und sei zur Unfallstelle gegangen. Er hat lebhaft geschildert, dass er sich ins Fahrzeug gesetzt habe, während das Auto angehoben worden sei, um sodann sofort bremsen zu können. Auf den zur Akte gereichten Lichtbildern ist zudem deutlich zu erkennen, wie das Fahrzeug der Klägerin sich über dem Baumstumpf befindet.

Die Beklagte ist für den streitbefangenen Bereich verkehrssicherungspflichtig. Sie ist gemäß § 47 Abs. 1 StrWG NRW Trägerin der Straßenbaulast für Gemeindestraßen. Um eine solche handelt es sich auch bei der Straße D Ring. Gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 1b) StrWG NRW gehören zur öffentlichen Straße auch an dieser gelegene befestigte Seitenstreifen, Parkplätze und Parkflächen, sodass an dieser Stelle dahinstehen kann, ob die Unfallfläche als Parkplatz oder Seitenstreifen anzusehen ist.

Indem die Beklagte den Baumstumpf auf der von der Klägerin benannten Freifläche weder vollständig entfernte, noch durch geeignete Maßnahmen sichtbar machte oder ein Befahren der Fläche verhinderte, verletzte sie auch die ihr einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht in Gestalt einer Verkehrssicherungspflicht im Sinne des § 9a Abs. 1 S. 2 StrWG NRW.

Die Straßenverkehrssicherungspflicht erstreckt sich nicht nur auf die Straße im engeren Sinne, sondern erfasst auch den Zustand von Trenn-, Seiten-, Rand- und Sicherheitsstreifen, Straßengräben, Straßenbäumen, sowie Parkplätzen und öffentlichen Parkbuchten (Reinert in: BeckOK BGB, 62. Edition, § 839 BGB, Rn. 78). Es kann mithin offen bleiben, ob das unstreitig an der Unfallstelle befindliche Schild mit der Beschriftung "Parkplatz - Markttage C Str bitte hier parken" der Auffassung der Beklagten entsprechend keine Parkfläche ausweist, wobei die Beklagte sich auf das Fehlen von Parkmarkierungen und dem Straßenschild mit der Nr. 00 (weißes P auf blauem Grund) stützt. Die Fläche wäre aber, wenn sie nicht ohnehin als Parkplatz anzusehen ist, als Seitenstreifen von der Straßenverkehrssicherungspflicht der Beklagten umfasst. Als Seitenstreifen ist nämlich der Bereich anzusehen, der rechts durch eine Fahrbahnbegrenzungsmarkierung von der Fahrbahn abgegrenzt ist oder sich sonst baulich von der Fahrbahn abgrenzen lässt. (Müther in: Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 2. Aufl., § 2 StVO, Rn. 13).

Eine haftungsrelevante Verletzung der Verkehrssicherungspflicht beginnt erst dort, wo auch für den Verkehrsteilnehmer, der die erforderliche Sorgfalt walten lässt, eine Gefahrenlage überraschend eintritt und nicht rechtzeitig erkenn- und beherrschbar ist. Ansonsten sind öffentliche Straßen in dem Zustand hinzunehmen, in dem sie sich dem Benutzer darbieten, da absolute Gefahrlosigkeit unter Einsatz zumutbarer Mittel nicht erreicht werden kann. Ob danach eine Straße in einem dem regelmäßigen Verkehrsbedürfnis entsprechenden Zustand ist, weil in geeigneter und objektiv zumutbarer Weise Gefahren ausgeräumt wurden oder vor ihnen gewarnt wurde, entscheidet sich nach der allgemeinen Verkehrsauffassung. Art und Häufigkeit der Benutzung des Verkehrsweges und seine Bedeutung sind dabei zu berücksichtigen (Reinert in: BeckOK BGB, 62. Edition, § 839 BGB, Rn. 70).

Für einen Seitenstreifen, der regelmäßig als Parkstreifen insbesondere für ein angrenzendes Krankenhaus genutzt wird, und der nur noch Reste von Grün aufweist und im Übrigen ausreichend befestigt ist, entschied das OLG Naumburg (r+s 2016, 202, Rn. 18), dass ein Zustand erforderlich sei, der gefahrloses Parken ermöglicht. Eine solche regelmäßige Benutzung durch eine Vielzahl von Fahrzeugen ist auch vorliegend maßgeblich für die Anforderungen, welche an eine faktisch als Ausweichparkfläche für Markttage gekennzeichnete Fläche zu stellen sind. Die Zeugin E hat bekundet, dass rechts und links neben dem Fahrzeug der Klägerin andere Autos befunden hätten. Dass sich neben der nicht asphaltierten Grünfläche Autos parken konnten, ist auch auf den eingereichten Lichtbildern zu sehen und auch unstreitig. Somit entsteht der Eindruck einer Parklücke. Dass sich auf dieser Freifläche noch ein Baumstumpf befindet, ist aus der Sicht eines Verkehrsteilnehmers eher überraschend und alles andere als naheliegend. Von einer Grünfläche konnte ausweislich der vorgelegten Lichtbilder auch nur bedingt gesprochen werden. Die Fläche war kaum bewachsen. Es handelte sich schlicht um eine unbefestigte Fläche. Üblicherweise eignen sich derartige Flächen zum Parken. Dass, wie die Beklagte vorträgt, nicht vorgesehen war, die Freifläche zu befahren, erschließt sich einem Verkehrsteilnehmer nicht ohne weiteres. Dies gilt insbesondere unter Berücksichtigung der Erkennbarkeit und Beherrschbarkeit der Gefahrensituation für Verkehrsteilnehmer. Auch ungünstigste Wahrnehmungsbedingungen, so etwa widrigste Wetterbedingungen, sind für die Frage der Sicherungspflichtigkeit zu berücksichtigen. So stellte das OLG Hamm (BeckRS 2012, 5480) für einen zwischen Parkflächen nicht ausreichend abgetrennten Erdstreifen mit einem darauf verbliebenen Baumstumpf fest, dass insbesondere bei Dunkelheit oder Schneetreiben die Gefahr besteht, dass die vermeintliche Parklücke angesteuert wird und der Baumstumpf übersehen wird. Auch wenn die Ortskundigkeit der in fußläufiger Entfernung vom D Ring wohnenden Klägerin unterstellt wird, ist ein Überrest eines Baumstumpfes, der sich farblich kaum vom Boden abhebt, vor allem in der Dunkelheit kaum erkennbar gewesen. Dies gilt umso mehr unter Berücksichtigung der unstreitig nicht vorhandenen Beleuchtung der Gefahrenstelle. Eine andere Bewertung kann sich auch nicht unter dem Gesichtspunkt der vor sich selbst warnenden Gefahrenstelle ergeben. Wer einen als Ausweichparkfläche gekennzeichneten Parkstreifen befährt, muss nicht damit rechnen, dass ungekennzeichnete Gefahrenstellen kein ungehindertes Befahren der Fläche ermöglichen. Ein Baumstumpf in Bodennähe, der sich farblich kaum bis gar nicht von seiner Umgebung absetzt, ist auch keine so offensichtliche Gefahr, dass sie zu jeder Tageszeit ohne weiteres erkennbar ist.

Der Beklagte waren Sicherungsmaßnahmen auch zumutbar. Sowohl eine vollständige Entfernung des Baumstumpfs, als auch das Markieren der Grünfläche mit dem verbliebenen Baumstumpf durch ein Absperrband oder ein Hinweisschild hätten die Gefahrensituation beseitigt oder entschärft, ohne die Beklagte unverhältnismäßig zu belasten. Dass der Baumstumpf eine Gefahrenquelle darstellt, hätte bei einer regelmäßigen Kontrolle auffallen müssen.

Darauf, ob die Unfallstelle mit Laub bedeckt war, kommt es nicht an. Der Baumstumpf war in der Dunkelheit ohnehin schwer erkennbar. Dass er vollständig mit Laub bedeckt war, ist aufgrund seiner Beschaffenheit, die auf den Lichtbildern zu erkennen ist, lebensfremd.

Der Klägerin entstand durch die Verkehrssicherungspflichtverletzung auch ein kausaler Schaden.

Die Klägerin ist auch Eigentümerin des beschädigten Pkw. Die Beklagte bestreitet zwar die Eigentümerstellung der Klägerin, welche unstreitig Halterin des Fahrzeugs mit dem amtlichen Kennzeichen X-XX 0000 ist. Für die Klägerin streitet allerdings die gesetzliche Vermutung des § 1006 Abs. 1 Satz 1 BGB, da sie zum Unfallzeitpunkt den unmittelbaren Besitz an dem Wagen inne hatte. Die gesetzliche Vermutung des § 1006 Abs. 1 BGB knüpft an den bloßen unmittelbaren Besitz der beweglichen Sache an und stellt insofern die widerlegbare Vermutung auf, dass die Besitzerin bei dem Besitzerwerb Eigenbesitz und damit zugleich unbedingtes Eigentum erworben habe. Sie enthebt die Besitzerin dabei im Grundsatz nicht nur von der Beweis-, sondern auch der Darlegungslast dafür, dass und auf welcher Grundlage sie oder derjenige, von dem sie ihr Besitzrecht ableitet, mit dem Besitzerwerb Eigentum erworben hat, so dass die Klägerin weitere Einzelheiten zum Eigentumserwerb grundsätzlich nicht vorzutragen braucht. Der Beklagten oblag hier vielmehr der Nachweis, dass die den Pkw besitzende Klägerin nie Eigentümerin des unfallgeschädigten Fahrzeuges geworden ist. Eine sekundäre Darlegungslast der Klägerin wäre nur dann anzuerkennen, wenn die Beklagte ihrerseits qualifizierten Vortrag zu dem Erwerbsvorgang gehalten hätte, der eine fehlende Eigentümerstellung der Klägerin zumindest mit einiger Wahrscheinlichkeit nahelegt (OLG Naumburg, BeckRS 2015, 19804, Rn. 35). Dies ist vorliegend nicht geschehen. Auch hat die Beklagte nicht nach § 292 ZPO den Beweis des Gegenteils erbracht, um die Vermutung des § 1006 Abs. 1 Satz 1 BGB zu widerlegen.

Die beiden Zeuginnen und der Zeuge haben auch bekundet, dass das Fahrzeug infolge des Auffahrens auf den Baumstumpf beschädigt worden sei. Daran besteht auch angesichts des Unfallhergangs kein Zweifel. Der von der Klägerin eingeholte Kostenvoranschlag betrifft nur Bereiche des Fahrzeugs, die auch beschädigt wurden. Allein die Tatsache, dass der Kostenvoranschlag erst einige Zeit nach dem Unfall erstellt wurde, lässt ihn nicht unplausibel erscheinen. Es gibt keinen Anhaltspunkt dafür, dass unfallfremde Beschädigungen beseitigt werden sollten. Ein Abzug "neu für alt" ist in Anbetracht der betroffenen Bauteile nicht gerechtfertigt. Das Fahrzeug der Klägerin erfährt durch die Erneuerung des Unterbodens und der Stoßstange weder eine Wertsteigerung noch wird dadurch die Betriebszeit des Fahrzeugs erhöht.

Bei amtspflichtgemäßem Tätigwerden wäre der Schaden der Klägerin auch mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht entstanden (vgl. Reinert in: BeckOK BGB, 62. Edition, § 839 BGB, Rn. 162). Hätte die Beklagte den Baumstumpf entfernt, kenntlich gemacht oder abgesperrt, wäre ein Verunfallen an der Stelle unmöglich oder zumindest äußerst unwahrscheinlich gewesen.

Die Beklagte hat allerdings nur die Hälfte des Schadens der Klägerin zu ersetzen, da diese sich ein nicht unbeträchtliches Mitverschulden gemäß § 254 BGB anrechnen lassen muss. Die schlechten Sichtverhältnisse nach Einbruch der Dunkelheit hätten der Klägerin Anlass geben müssen, auf eventuelle Hindernisse auf dem Parkstreifen zu achten. Das Vorbringen der Beklagten, die Klägerin habe den Unfall mitverschuldet, weil sie außerhalb der Marktzeiten ihren Wagen parkte, kommt jedoch nicht zum Tragen. Bei dem Baumstumpf handelt es sich nicht etwa um ein temporäres Hindernis, das nur außerhalb der Marktzeiten ein gefahrloses Befahren der Parkfläche behindert, sondern ein ständiges Hindernis, sodass es darauf nicht ankommen kann.

Unter Berücksichtigung der festgestellten Haftungsquote kann die Klägerin Schadensersatz in Höhe von 1.543,26 € verlangen.

Der Zinsanspruch der ergibt sich aus §§ 286 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 3, 288 Abs. 1 BGB.

Als weitere Schadensposition kann die Klägerin die Freistellung von der Forderung ihrer Prozessbevollmächtigten im Hinblick auf die außergerichtliche Interessenvertretung verlangen, allerdings nur bezogen auf einen Gegenstandswert von 1.543,26 €. Dies entspricht einem Betrag von 280,60 €.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 1 und 2, 711 Satz 1 ZPO.

Der Streitwert wird auf 3.086,51 EUR festgesetzt.

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/lgs/koeln/lg_koeln/j2022/5_O_94_22_Urteil_20221103.html - DE:LGK:2022:1103.5O94.22.00

- nach oben -



Datenschutz    Impressum