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Die Beklagte hat ihre Verkehrssicherungspflichten verletzt, indem sie einen Baumstumpf auf einer Freifläche, die von Verkehrsteilnehmern als Parkplatz wahrgenommen wurde, nicht so entfernte oder sichtbar machte, dass ein Fahrzeug beim Abstellen nicht beschädigt wird. Die Straßenverkehrssicherungspflicht erstreckt sich auch auf solche Flächen, die als Seitenstreifen oder Parkplätze genutzt werden und den Eindruck einer Parkmöglichkeit erwecken, insbesondere wenn die Gefahr durch den Baumstumpf bei Dunkelheit und Regen nicht rechtzeitig erkenn- und beherrschbar ist. Indes trifft die Klägerin ein Mitverschulden. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |