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Das Werkstattrisiko geht zulasten des Schädigers. Der Geschädigte darf grundsätzlich darauf vertrauen, dass die in einem Sachverständigengutachten kalkulierten Arbeitsschritte und das Material zur Schadensbeseitigung erforderlich sind und darf einer Werkstatt den Auftrag zur Reparatur gemäß Gutachten erteilen. Dies gilt auch für Kosten wie Corona-Schutzmaßnahmen, Sicherheitsmaßnahmen vor Ofentrocknung, Probefahrt, Vorbereitung Karosserielackierung und Fahrzeugreinigung, selbst wenn die Werkstatt unnötige Arbeiten in Rechnung stellt oder überhöhte Preise ansetzt. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |