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Dem liegt eine Haftungsverteilung von 20:80 zulasten der Beklagtenseite für die Schäden aus dem streitgegenständlichen Unfall zugrunde. Gegen die Beklagtenseite spricht der Anscheinsbeweis gegen den Wendenden aus § 9 Abs. 5 StVO sowie der Anscheinsbeweis gegen denjenigen, der die Vorfahrt nicht geachtet hat. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |