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Erweist sich die Reparatur ohne Schuld des Geschädigten als teurer als gedacht, weil die Werkstatt überhöhte Sätze abrechnet, unwirtschaftlich arbeitet oder überflüssige Arbeiten durchführt, so hat der Schädiger auch diese Mehrkosten nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB zu ersetzen. Ein Verschulden eines Gutachters oder einer Werkstatt kann dem Geschädigten nicht nach § 278 BGB zugerechnet werden, da sie nicht Erfüllungsgehilfen sind. Auch die Kosten eines Ergänzungsgutachtens sind grundsätzlich erstattungsfähig, wenn die Einholung durch den Schädiger veranlasst ist. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |