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Die Ersatzpflicht von Mietwagenkosten nach einem Verkehrsunfall entfällt nicht, weil das unfallbeschädigte Fahrzeug nicht rechtzeitig zur Hauptuntersuchung vorgestellt wurde, da dieser Umstand nicht zur Folge hat, dass das Fahrzeug im öffentlichen Verkehr nicht mehr hätte geführt werden dürfen. Der Verstoß gegen die Untersuchungspflicht gemäß § 29 Abs. 1 StVZO ist eine Dauerordnungswidrigkeit, die unabhängig von der Benutzung des Kraftfahrzeugs besteht und in der Benutzung keinen zusätzlichen Gesetzesverstoß begründet. Ein Schadensersatzanspruch kann auch durch Rückabtretung an den Geschädigten wieder aktivlegitimieren. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |