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Ein Verkehrsunfall stellt sich für keine Partei als unabwendbares Ereignis im Sinne von § 17 Abs. 3 StVG dar, wenn weder die Klägerin noch die Beklagte zu 2. sich wie eine Idealfahrerin verhalten haben und es beiden Parteien bei genügender Aufmerksamkeit möglich gewesen wäre, den Unfall zu vermeiden. Unabwendbar ist nur ein solches Ereignis, das durch äußerst mögliche Sorgfalt nicht abgewendet werden kann, wobei das Verhalten eines "Idealfahrers" gemessen an durchschnittlichen Verkehrsanforderungen verlangt wird. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |