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Regelbeispiele für besonders schwere Fälle nach § 34 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 und Nr. 4 KCanG sind im Schuldspruch nicht zum Ausdruck zu bringen. Zwischen Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und dem gleichzeitigen Besitz von davon nicht betroffenen Betäubungsmitteln zum Eigenkonsum besteht Tateinheit. Die Einziehung von Tatmitteln nach § 74 Abs. 1 StGB erfordert eine im Urteil erkennbare Ermessensausübung; bei Betäubungsmitteln nach § 74 Abs. 2 StGB i.V.m. § 33 BtMG ist dies unschädlich, wenn eine Freigabe nicht rechtsfehlerfrei möglich wäre. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |