Das Verkehrslexikon

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Besitz von Cannabis-Rauch- und Konsumgeräten - Bong - Shisha - Cannabissubstanzen - Hanfpflanzen - Marihuana

Besitz von Cannabis-Rauch- und Konsumgeräten




Gliederung:


- Allgemeines



Allgemeines:


Stichwörter zum Thema Cannabis

Der Besitz von Cannabisprodukten (Marihuana, Gras, Haschisch)

Besitz und Aufzucht von Cannabis-Pflanzen




VG Kassel v. 24.06.2004:
Werden bei einem Betroffenen 1,8 g Marihuana, 15 Cannabispflanzen und eine Bong aufgefunden und ergeben sich bei Drogenscreenings nur hohe THC-COOH-Werte, jedoch keine THC-Aktivwerte, dann darf die Fahrerlaubnis nicht wegen regelmäßigen Konsums entzogen werden; es sind vielmehr weitere Aufklärungsmaßnahmen nötig, um regelmäßigen Konsum zu belegen.

OVG Saarlouis v. 20.09.2005:
Werden bei einer Wohnungsdurchsuchung 6,9 g Marihuana, 2,0 g Amphetamin und 102 Subutex-Tabletten aufgefunden und gibt der Betroffene an, soeben einen Joint geraucht zu haben, so kann die Fahrerlaubnisbehörde ein ärztliches Gutachten auf Grund einer Haar- und Urinanalyse anordnen.




VG Augsburg v. 30.10.2009:
Werden bei der Durchsuchung einer Wohnung Haschisch, Heroin und Marihuana sichergestellt, ist damit kein Konsumnachweis erbracht. Die Fahrerlaubnisverordnung stellt auf die Einnahme von Betäubungsmitteln und nicht auf den bloßen Besitz ab. Allein aus der Tatsache, dass beim Kläger derartige Substanzen vorgefunden wurden, folgt aber ohne weitere gutachterliche Feststellungen nicht ohne weiteres, dass der Kläger selbst die Stoffe konsumiert hat. Auch wenn bezüglich des aufgefundenen Heroins eine gebrauchte Spritze mit Anhaftungen sichergestellt worden ist, so steht dadurch noch nicht fest, dass der Kläger der Konsument der Droge gewesen ist.

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