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Die strenge Formvorschrift des § 344 Abs. 2 S. 2 StPO gilt auch im Rahmen eines Zulassungsantrags für die Rüge der Versagung des rechtlichen Gehörs. Die den Mangel enthaltenden Tatsachen müssen in der Rechtsbeschwerdebegründung so genau bezeichnet und vollständig angegeben werden, dass das Rechtsbeschwerdegericht schon anhand der Begründung prüfen und beurteilen kann, ob ein Verfahrensfehler vorliegt. Eine Rüge der Verletzung des Anspruchs auf ein faires Verfahren begründet die Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 80 Abs. 1 Ziff. 2 OWiG nicht, da diese Vorschrift keine Erweiterung auf andere Verfassungsverstöße zulässt. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |