Das Verkehrslexikon

A     B     C     D     E     F     G     H     I     K     L     M     N     O     P     Q     R     S     T     U     V     W     Z    



Landgericht Köln v. 02.11.2022: Unzulässige Werbung eines Kfz-Sachverständigenbüros mit umfassender Schadensregulierung als unerlaubte Rechtsdienstleistung




Das Landgericht Köln (Urteil vom 02.11.2022 - 84 O 84/22) hat entschieden:

   Die Werbung eines Kfz-Sachverständigenbüros mit einer umfassenden Schadensregulierung, die auch die Geltendmachung und Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen umfasst, stellt eine unerlaubte Rechtsdienstleistung nach § 3 RDG dar und verstößt damit gegen §§ 3, 3a UWG. Dies gilt, da die Leistung über eine bloße Nebenleistung im Sinne des § 5 Abs. 1 RDG hinausgeht und auch die Ermittlung von Haftungs- oder Mitverschuldensquoten umfassen kann, die den rechtsberatenden Berufen vorbehalten sind. Zudem sind Aussagen, die suggerieren, die Haftungsübernahme durch die gegnerische Versicherung hänge nur von einer gut nachvollziehbaren Dokumentation ab oder ein detailliertes Schadensgutachten lasse keinen Zweifel an der Höhe der Leistungen, irreführend nach § 5 UWG.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Erlaubte und nicht erlaubte Rechtsdienstleistungen von Unternehmen in der Unfallschadenregulierung
und
Stichwörter zum Thema Sachverständigen-Gutachten


Tenor:

I. Der Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, und für den Fall, dass dies nicht beigetrieben werden kann, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, oder von Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu unterlassen,

1. wie nachstehend von der Internetseite Link entf. wiedergegeben, mit der Ankündigung

"Wir kümmern uns um den Schadensersatz …Alles aus einer Hand"

zu werben:

"Bilddarstellung wurde entfernt"

und/oder

2. wie nachstehend von der Seite Link entf. wiedergegeben, mit der Ankündigung

"Sofern der Unfallhergang aufgrund der vorhandenen Dokumentation gut nachvollziehbar ist, wird die gegnerische Haftpflichtversicherung die Kosten des Schadens grundsätzlich übernehmen."

und/oder

"Ein detailliertes Schadensgutachten lässt auch an der Höhe der Leistungen keinen Zweifel mehr."

zu werben:

"Bilddarstellung wurde entfernt"

und/oder

3. wie nachstehend von der Seite Link entf. wiedergegeben, mit der Ankündigung

"Sie brauchen sich durch den vollumfänglichen Service von J. um nichts weiter zu kümmern"

und

"Schadensregulierungsservice"

zu werben:

"Bilddarstellung wurde entfernt"

"Bilddarstellung wurde entfernt"

und/oder

4. wie nachstehend von der Seite Link entf. wiedergegeben, mit der Ankündigung

"Komplette Schadensregulierung von A bis Z"

und

"Wir kümmern uns wirklich um alles!"

zu werben:

"Bilddarstellung wurde entfernt"

II. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 374,50 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 25.07.2022 zu zahlen.

III. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

IV. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Diese beträgt hinsichtlich der Unterlassung 5.000,00 und im Übrigen 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Gründe:


Die Klage hat Erfolg.

Die Kammer kann auf die zutreffende rechtliche Bewertung der Klägerin verweisen, die in der Klageschrift ausgeführt hat:

"I. Verstöße gegen das RDG

Mit den in den Einblendungen in den Anträgen I. 1., 3. und 4. enthaltenen Aussagen

"Wir kümmern uns um den Schadensersatz … Alles aus einer Hand" (Einblendung im Antrag zu I. 1.), "Sie brauchen sich durch den vollumfänglichen Service von J. um nichts weiter zu kümmern … Schadensregulierungsservice" (Einblendung im Antrag zu I. 3. in der dortigen Info-Box am linken Bildrand) sowie "Komplette Schadensregulierung von A bis Z" und "Wir kümmern uns wirklich um alles!" (beide in der Einblendung im Antrag zu I. 4.)

verstößt der Beklagte gegen das RDG. Denn hiermit kündigt der Beklagte ihm nicht erlaubte Rechtsdienstleistungen an.

"Rechtsdienstleistung" ist gem. § 2 Abs. 1 RDG nämlich "jede Tätigkeit in konkreten fremden Angelegenheiten, sobald sie eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls erfordert". Das wird bei den vorgenannten Aussagen im jeweiligen Kontext angekündigt. Von dem Angebot, sich um den Schadensersatz zu kümmern, wobei der Kunde "Alles aus einer Hand" bekommt, bzw. eines vollumfänglichen Schadensregulierungsservices, bei dem der Kunde sich um nicht weiter zu kümmern braucht, sowie auch einer "Kompletten Schadensregulierung von A bis Z" bei dem sich der Anbieter um "wirklich alles" kümmert, erwartet der angesprochene Verbraucher, dass die Schadensabwicklung durch diesen Anbieter, also den Beklagten, umfassend für ihn erledigt wird, er sich also tatsächlich um nichts zu kümmern braucht. Dies bedeutet, dass ihm nicht nur die Instandsetzung des Fahrzeuges und die technische Abwicklung des Schadens gegenüber der Versicherungsgesellschaft abgenommen wird. Er erwartet auch, dass der Beklagte für ihn etwaige Schadensersatzansprüche gegenüber der Versicherungsgesellschaft oder einem sonstigen Dritten geltend machen und gegebenenfalls durchsetzen wird.

Damit wird ein Leistungsumfang beworben, der eine Rechtsberatung und -vertretung in einer fremden Angelegenheit darstellt und eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls umfasst, da die in den Anträgen in Bezug genommenen Formulierungen eben nicht nur allgemeine rechtliche Aussagen z.B. des Inhalts darstellen, dass ein bei der Schadensabwicklung sinnvolles Gutachten erstellt wird. Mit ihnen wird vielmehr eine auch rechtlich umfassende Abwicklung des Schadens angekündigt.

§ 3 RDG bestimmt allerdings, dass die solchermaßen vom Beklagten angekündigte selbständige Erbringung außergerichtlicher Rechtsdienstleistungen nur in dem Umfang zulässig ist, in dem sie durch das RDG oder durch oder aufgrund anderer Gesetze erlaubt wird.

§ 5 Abs. 1 RDG erlaubt zwar Rechtsdienstleistungen im Zusammenhang mit einer anderen Tätigkeit, wenn sie als Nebenleistung zum Berufs- oder Tätigkeitsbild gehören. Ob dies der Fall ist, richtet sich nach Inhalt, Umfang und sachlichem Zusammenhang der Nebenleistung mit der Haupttätigkeit unter Berücksichtigung der Rechtskenntnisse, die für die Haupttätigkeit erforderlich sind. Dieser Ausnahmetatbestand ist bei den vom Beklagten angekündigten umfassenden Rechtsdienstleistungen jedoch nicht erfüllt. Die vom Beklagten beworbene umfassende Schadensabwicklung stellt sich nicht mehr als eine zum Berufs- und Tätigkeitsbild eines Kfz-Sachverständigenbüros gehörende Nebenleistung dar. Die von ihm beworbene Leistung beinhaltet uneingeschränkt eine vollumfängliche Schadenregulierung und umfasst damit - je nach Sachverhalt - sogar z.B. auch die Ermittlung von Haftungs- oder Mitverschuldensquoten, von denen der Schadenersatz abhängt. Die Ermittlung von Haftungs- und Mitverschuldensquoten gehört indes zu den Rechtsdienstleistungen, die den Angehörigen der rechtsberatenden Berufe vorbehalten bleiben sollen. So heißt es denn auf den Seiten 95/96 der BR-Drucksache 623/06 (Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Rechtsberatungsgesetzes), dass die Regulierung dem Grund nach streitiger Sachverhalte niemals Nebenleistung einer Sachverständigen-Dienstleistung gem. § 5 Abs. 1 RDG sein kann. Die vom Beklagten beworbene Schadensabwicklung ist indes umfassend und erfasst nicht nur lediglich die unstreitigen Schadensfälle.

Hierbei stellen bereits die streitgegenständlichen Werbungen mit einer nach dem RDG verbotenen Tätigkeit einen Verstoß gegen § 3 RDG dar und nicht etwa erst deren Erbringung. Hierzu verweisen wir auf die Entscheidung des BGH "Vertragsdokumentengenerator", - I ZR 113/20 -, vom 09.09.2021, abrufbar über www.bundesgerichtshof.de, in der es unter Rdn. 16 wörtlich heißt,

"Bereits die Bewerbung oder das Angebot einer unerlaubten Rechtsdienstleistung ist unzulässig, weil dadurch die Gefahr begründet wird, dass sich die Adressaten mit ihren Rechtsangelegenheiten an den Werbenden oder den Anbieter wenden werden (zu Art. 1 § 1 RBerG vgl. BGH, Urteil vom 6. Dezember 2001 - I ZR 214/99, GRUR 2002, 985, 986 [juris Rn. 35] = WRP 2002, 952 - WISO; Urteil vom 24. Februar 2005 - I ZR 128/02, GRUR 2005, 604, 606 [juris Rn. 21] = WRP 2005, 739 - Fördermittelberatung)."

In den mithin gegebenen Verstößen des Beklagten gegen § 3 RDG liegen zugleich Verstöße gegen die §§ 3, 3a UWG. Auch hierzu verweisen wir auf die Entscheidung des BGH "Vertragsdokumentengenerator", a.a.O..

II. Verstöße gegen § 5 UWG

Mit den im Antrag zu I. 2. enthaltenen Aussagen

"Sofern der Unfallhergang aufgrund der vorhandenen Dokumentation gut nachvollziehbar ist, wird die gegnerische Haftpflichtversicherung die Kosten des Schadens grundsätzlich übernehmen."

und

"Ein detailliertes Schadensgutachten lässt auch an der Höhe der Leistungen keinen Zweifel mehr."

verstößt der Beklagte gegen die §§ 3, 5 UWG. Sie sind irreführend.

Denn mit diesen Aussagen suggeriert der Beklage in irreführender Weise, der Schadensersatz durch die Haftpflichtversicherung des Unfallgegners hinge nur von einer gut nachvollziehbaren Dokumentation ab. Das ist falsch. Nicht die Nachvollziehbarkeit einer etwaigen Dokumentation bestimmt über die Haftungsübernahme durch die gegnerische Versicherung, sondern die auf dem tatsächlichen Unfallhergang beruhende Haftungsquote. Damit führt der Beklagte den Kunden über die Voraussetzungen der Erstattungsfähigkeit des Unfallschadens und über die Bedeutung der von ihm angebotenen Dokumentation in diesem Zusammenhang in die Irre. Damit täuscht der Beklagte den angesprochenen Verbraucher über Vorteile und die Zwecktauglichkeit der von ihm angebotenen Dienstleistung.

Hiermit verstößt der Beklagte gegen § 5 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Nr. 1 UWG.

In gleicher Weise irreführend erweckt der Beklagte mit der Aussage

"Ein detailliertes Schadensgutachten lässt auch an der Höhe der Leistungen keinen Zweifel mehr."

den Eindruck, durch ein Privatgutachten könne jeder Zweifel über die Höhe des Schadensersatzes ausgeschlossen werden.

Die nur eingeschränkte Verwertbarkeit von Privatgutachten vor Gericht sowie die hohe Fallzahl von Gerichtsverfahren, bei denen im Vorfeld ein Privatgutachten eingeholt wurde, zeigen, dass diese Aussage unzutreffend ist.

Auch mit dieser werblichen Ankündigung des Beklagten über Vorteile und die Zwecktauglichkeit der von ihm angebotenen Dienstleistungen verstößt er daher gegen § 5 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Nr. 1 UWG."

Und im Schriftsatz vom 04.10.2022 heißt es zutreffend:

"Soweit der Beklagte ferner ausführt, er gäbe ihm nicht erlaubte Rechtsdienstleistungen an kooperierende Rechtsanwälte bzw. Fachanwälte ab, ändert das an der Unlauterkeit der mit den Klageanträgen zu I. 1., 3. und 4. zur Unterlassung begehrten Werbungen nichts. Denn wie bereits auf Seite 14 der Klageschrift ausgeführt, ist schon das Bewerben einer unerlaubten Rechtsdienstleistung unlauter, wobei es insofern nicht darauf ankommt, welche Leistung tatsächlich erbracht wird, sondern nur darauf, wie der angesprochene Verkehr die Werbeaussage versteht. Führt der Beklagte die von ihm angekündigte umfassende Schadensregulierung "aus einer Hand", bei der sich der Kunde "um nicht mehr weiter kümmern muss", sondern sich der Beklagte "wirklich um alles" kümmert, tatsächlich nicht selbst durch, sondern gibt diese an externe Anwälte weiter, so erweist sich seine Werbung insofern zudem als irreführend."

III. Die Wiederholungsgefahr begründet sich aus dem Wettbewerbsverstoß und ist auch nicht dadurch entfallen, dass der Beklagte die angegriffenen Passagen gelöscht hat. Hierfür wäre die Abgabe einer Unterlassungsrehklärung des Beklagten erforderlich gewesen.

III. Der Anspruch auf Ersatz der Abmahnkostenpauschale folgt aus § 13 Abs. 3 UWG.

Deren Höhe hat der Beklagte nicht in Abrede gestellt.

Der Zinsanspruch ist aus §§ 288, 291 BGB begründet.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 709 ZPO.

Streitwert: 15.000,00 €

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/lgs/koeln/lg_koeln/j2022/84_O_84_22_Urteil_20221102.html - DE:LGK:2022:1102.84O84.22.00

- nach oben -



Datenschutz    Impressum