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Die Werbung eines Kfz-Sachverständigenbüros mit einer umfassenden Schadensregulierung, die auch die Geltendmachung und Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen umfasst, stellt eine unerlaubte Rechtsdienstleistung nach § 3 RDG dar und verstößt damit gegen §§ 3, 3a UWG. Dies gilt, da die Leistung über eine bloße Nebenleistung im Sinne des § 5 Abs. 1 RDG hinausgeht und auch die Ermittlung von Haftungs- oder Mitverschuldensquoten umfassen kann, die den rechtsberatenden Berufen vorbehalten sind. Zudem sind Aussagen, die suggerieren, die Haftungsübernahme durch die gegnerische Versicherung hänge nur von einer gut nachvollziehbaren Dokumentation ab oder ein detailliertes Schadensgutachten lasse keinen Zweifel an der Höhe der Leistungen, irreführend nach § 5 UWG. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |