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Der Fahrer eines Kraftfahrzeugs, der an einem im Gegenverkehr an einer Bushaltestelle haltenden Linienbus vorbeifährt, muss gemäß § 20 Abs. 1 StVO äußerst sorgfältig und jederzeit bremsbereit fahren, insbesondere bei erhöhtem Schüleraufkommen. Eine Geschwindigkeit von 15 km/h ist in einer solchen Situation unangemessen; die Einhaltung von Schrittgeschwindigkeit (ca. 6 km/h) kann geboten sein. Ein Fußgänger, der hinter einem haltenden Bus auf die Gegenfahrbahn tritt, ohne sich zuvor zu vergewissern, dass sich kein Fahrzeug nähert, verstößt gegen seine Pflichten aus § 25 Abs. 3 StVO. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |