Das Verkehrslexikon

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Landgericht Hagen v. 25.10.2022: Haftungsverteilung bei Kollision zwischen Pkw und Fußgänger hinter haltendem Linienbus an Bushaltestelle




Das Landgericht Hagen (Urteil vom 25.10.2022 - 3 O 83/20) hat entschieden:

   Der Fahrer eines Kraftfahrzeugs, der an einem im Gegenverkehr an einer Bushaltestelle haltenden Linienbus vorbeifährt, muss gemäß § 20 Abs. 1 StVO äußerst sorgfältig und jederzeit bremsbereit fahren, insbesondere bei erhöhtem Schüleraufkommen. Eine Geschwindigkeit von 15 km/h ist in einer solchen Situation unangemessen; die Einhaltung von Schrittgeschwindigkeit (ca. 6 km/h) kann geboten sein. Ein Fußgänger, der hinter einem haltenden Bus auf die Gegenfahrbahn tritt, ohne sich zuvor zu vergewissern, dass sich kein Fahrzeug nähert, verstößt gegen seine Pflichten aus § 25 Abs. 3 StVO.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
So Nicht Unfall


Tenor:

1. Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an den Kläger Schadensersatz in Höhe von 308,13 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 24.07.2020 zu zahlen.

2. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger ein Schmerzensgeld in Höhe von 8.500 € zu zahlen.

3. Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch zu verurteilt, den Kläger von außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 887,03 € gegenüber der Rechtsanwaltskanzlei L. freizustellen.

4. Es wird festgestellt, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, dem Kläger 70 % der materiellen und immateriellen Schäden, welche aus dem Unfallereignis vom 17.10.2019 gegen 14:55 Uhr in der I.-straße in X. resultieren, zu ersetzen, soweit diese nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind.

5. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

6. Von den Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger 30 % und die Beklagten zu 1 und 2 jeweils 35 %.

7. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages. Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Gründe:


I.

Die zulässige Klage ist im Wesentlichen begründet. Dem Kläger steht der ausgeurteilte Schmerzensgeldanspruch sowie der von ihm geltend gemachte Schadensersatzanspruch i.H.v. 70 % zur Seite.

Der Kläger kann gegenüber den Beklagten auf Grundlage der §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG, 115 Abs. 1 VVG Ersatz des ihm bei dem Verkehrsunfall vom 17.10.2019 entstandenen Schadens verlangen.

Der Beklagte zu 1. hat als Fahrzeughalter dem Kläger als Verletztem den aus dem Betrieb des Kraftfahrzeugs entstehenden Körper- oder Gesundheitsschaden aus dem Verkehrsunfall vom 17.10.2019 gemäß § 7 Abs. 1 StVG zu ersetzen. Eine Haftung des Klägers als Führer des Kraftfahrzeugs folgt im entsprechenden Umfang auch aus § 18 Abs. 1 StVG, da der Beklagte zu 1. ein Verschulden an dem Unfall trägt. Da die Erfüllung einer Versicherungspflicht nach PflVersG betroffen ist, kann der Kläger seine Ansprüche gemäß § 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG auch gegen die Beklagte zu 2 als Versicherer geltend machen.

1.

Die grundsätzliche Haftung des Beklagten zu 1 besteht zunächst unabhängig davon, ob er sich sorgfaltswidrig bzw. schuldhaft verhalten hat. Denn die Haftung nach § 7 StVG ist gegenüber dem nicht motorisierten Verkehrsteilnehmer auch nicht durch die Möglichkeit des Nachweises eines unabwendbaren Ereignisses beschränkt. § 17 Abs. 3 StVG gilt nur für die Haftung mehrerer Kraftfahrzeuge untereinander.

2.

Ferner besteht eine Haftung wegen des Verschuldens des Beklagten zu 1 aus § 823 Abs. 1 BGB. Denn der Beklagte zu 1 hat den Unfall zur Überzeugung der Kammer aufgrund sorgfaltswidrigen Fahrverhaltens schuldhaft verursacht. Im Grundsatz ist an Omnibussen des Linienverkehrs, die an Haltestellen halten, auch im Gegenverkehr nur vorsichtig vorbeizufahren, § 20 Abs. 1 StVO. Der Beklagte zu 1 ist zum Zeitpunkt des Verkehrsunfalls an einem im Gegenverkehr an einer mit dem Zeichen 224 gekennzeichneten Haltestelle haltenden Linienbus vorbeigefahren. Zum Zeitpunkt des Unfalls befand sich der Linienbus noch in der Haltestelle, wie sich aus der Aussage des Zeugen M., der den Linienbus steuerte, in der mündlichen Verhandlung vom 16. 06. 2021 ergibt. Dieser hat bekundet, dass an der Bushaltestelle sehr viele Kinder ausgestiegen seien. Er habe den Abgesenkvorgang beendet, die Türen geschlossen und den Blinker nach links gesetzt, als der Unfall geschah. Danach steht für die Kammer fest, dass zwar die Regelung des § 20 Abs. 2 StVO nicht einschlägig ist, der der Vorgang des Ein- und Aussteigens der Fahrgäste bereits abgeschlossen war. Auch konnte die Vorschrift des Abs. 4 keine Anwendung finden, da die Haltestelle ausweislich der Aussage des Zeugen M. nicht über einen roten Punkt verfügte, und mithin nicht die Verpflichtung bestand, am Linienbus ein Warnblinklicht einzuschalten. Dennoch war der Beklagte zu 1 gehalten, entsprechend der Regelung des § 20 Abs. 1 StVG vorsichtig an der Bushaltestelle vorbeizufahren. Dies galt umso mehr, als eine große Anzahl Schulkinder den Bus gerade verlassen hatte. Dies musste und konnte der Beklagte zu 1 wahrnehmen. Er hätte mithin äußerst sorgfältig und jederzeit bremsbereit an dem Linienbus vorbeifahren müssen. Dies hat er bereits nach eigenem Bekunden nicht getan. Denn er hat vorgetragen, mit 15 km/h an dem Bus vorbeigefahren zu sein. Dies ist eine über die aufgrund der konkreten Verkehrssituation angemessenen Schrittgeschwindigkeit hinausgehende Geschwindigkeit. Ausweislich der Feststellungen des im Verfahren 8 O 66/20 eingeholten Sachverständigengutachten des Sachverständigen S. hätte der Beklagte zu 1 den Unfall bei Einhalten der Schrittgeschwindigkeit vermeiden können. Der Sachverständige hat dazu ausgeführt, dass für den Beklagten zu 1 der Unfall nur dann vermeidbar gewesen wäre, wenn er eine Geschwindigkeit eingehalten hätte, die es ihm ermöglicht hätte, innerhalb der 2 m Wegstrecke bis zur Bewegungsbahn des Klägers sein Fahrzeug anzuhalten. Die maximale Geschwindigkeit des Beklagtenfahrzeuges hätte in diesem Fall nur bei 6 km/h liegen durften, also bei einer Geschwindigkeit auf dem Niveau der Schrittgeschwindigkeit.

Die von dem Beklagten zu 1 gefahrene Geschwindigkeit von zumindest 15 km/h war für die konkrete Verkehrssituation, insbesondere das erhöhte Schüleraufkommen im Bereich der Bushaltestelle und der gerade erst abgeschlossenen Aussteigesituation eine der Verkehrssituation nicht angepasste Geschwindigkeit. Der vom Verordnungsgeber in § 20 Absatz 1 StVO geforderten vorsichtigen Fahrweise ist der Beklagte zu 1 damit nicht nachgekommen. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass die Bushaltestelle keine Busbuchten aufwies, sondern der auf der Fahrbahn anhaltender Bus jeweils eine Fahrspur blockiert. Dies führt ausweislich der Übersichtsdarstellungen des Sachverständigen in seinem Gutachten in der Parallelsache (Anl. 20) dazu, dass ein jeder unvorsichtig hinter dem Bus hervortretender Fußgänger, sei es nun ein Kind oder ein Erwachsener - unmittelbar im Bereich der gedachten Mitte auf die Straße tritt und je nach Konstellation nur eine Geschwindigkeit von allenfalls 6 km/h hinreichend Zeit für ein kollisionsvermeidendes Bremsen gegeben ist. Diese gebotene Geschwindigkeit hat der Beklagte bei Weitem nicht eingehalten und da ein daher ein erheblicher Unfallbeitrag geleistet.

3.

Nach Überzeugung der Kammer trägt der Kläger gemäß § 9 StVG, § 254 BGB, § 828 Abs. 2, 3 BGB jedoch eine Mithaftung an dem Unfall. Der Kläger hat als Fußgänger beim Queren der Fahrbahn nicht unerheblich gegen die Pflichten aus § 25 Abs.3 StVO verstoßen. Denn der Kläger ist - bereits nach seinem eigenen Bekunden -, ohne zu schauen, ob sich Fahrzeugverkehr nähert, auf die Fahrbahn getreten. Erlauben die Sichtverhältnisse an der Unfallstelle keine Überqueren der Fahrbahn, hätte der Kläger die Fahrbahn nur an einer Kreuzungen oder Einmündungen, an einer Lichtzeichenanlagen innerhalb von Markierungen, an Fußgängerquerungshilfen oder auf Fußgängerüberwegen (Zeichen 293) überschreiten dürfen, § 25 Abs.3 S. 2 StVO.

Denn er hätte sich vor dem Überqueren der Straße beidseitig darüber vergewissern müssen, dass von kein Fahrzeug kommt. Dies galt umso mehr, als der Kläger hinter einem haltenden Bus auf die Gegenfahrbahn trat ohne sich zuvor zu vergewissern, dass sich hier kein Fahrzeug befand. Dass der Kläger die erforderliche Sorgfalt beim Überqueren einer Fahrbahn nicht beachtet hat, ergibt sich bereits aus seiner eigenen Einlassung in der mündlichen Verhandlung vor der Kammer. Danach hat er, da er aufgrund des haltenden Busses die Fahrbahn in nicht hat überblicken können, zunächst ein Bein vorgestreckt, um dann auf die Fahrbahn zu schauen. Dabei ist dann der Unfall bereits geschehen.

Den Umstand, dass der Kläger zum Unfallzeitpunkt darüber hinaus durch eine Beschäftigung mit seinem Smartphone abgelenkt gewesen wäre, konnte die Beklagte nicht beweisen. Die Aussage der von ihnen zum Beweis dieser Tatsache angebotenen Zeugin R.war diesbezüglich unergiebig. Die Zeugin hat bekundet, erst durch das Anstoßgeräusch im hinteren Bereich des Fahrzeuges auf den Unfall aufmerksam geworden zu sein. Den Kläger habe sie vor dem Unfallgeschehen gar nicht wahrgenommen. Daher konnte sie auch nicht sagen, ob der Kläger auf sein Smartphone blickte, als er die Straße betrat.

4.

Die Kammer hält vorliegend eine Haftungsquote von 70% zu Lasten der Beklagten für sachgerecht. Das Mitverschulden der Klägers ist insgesamt als untergeordnet zu bewerten. Ein Zurücktreten des Mitverschuldens hinter der Verursachung durch den Beklagten zu 1 ist indes vor dem Hintergrund der Umstände des Einzelfalles nicht angezeigt.

Bei der Bestimmung der Haftungsquote hat die Kammer berücksichtigt, dass die Klägerin im Unfallzeitpunkt mit 12 Jahren noch recht jung war und damit im Straßenverkehr noch nicht so erfahren, wie ein Erwachsener. Allerdings konnte er, der sich regelmäßig im Straßenverkehr bewegt, die Gefährlichkeit der unmittelbar hinter einem Bus auf die Fahrbahn Treten, ohme auf Querverkehr zu achten, nach Überzeugung der Kammer durchaus erkennen. Allerdings hätte der Beklagte zu 1 damit rechnen müssen, dass dann, wenn aus einem Bus viele Schulkinder aussteigen, sich nicht nur vor, sondern auch hinter dem Bus weitere Schulkinder befinden können, die eventuell unbedacht auf die Fahrbahn treten. Der Beklagte zu 1 hat seine Geschwindigkeit hierauf nicht eingestellt, sondern ist vielmehr mit an die konkrete Verkehrssituation unangepasster Geschwindigkeit mind. 15 km/h gefahren.

5.

Unter Berücksichtigung des festgestellten Mitverschuldens des Klägers hält die Kammer ein Schmerzensgeld von insgesamt 8.500 € für sachgerecht.

Bei der Höhe des festzusetzenden Schmerzensgeldes hat die Kammer die Schwere der vom Kläger durch den Unfall erlittenen Verletzungen berücksichtigt. So hat der Kläger einen offenen UnterR.elbruch des rechten Beines an zwei Stellen und darüber hinaus eine unfallbedingte Einblutung im Gehirn erlitten, die eine Intubierung erforderlich machte. Auch ist es während des 19-tägigen Krankenhausaufenthaltes des Klägers zu einer Komplikation in Form eines Kompartementsyndroms kommen, welches eine Spaltung desselben erforderlich machte. Ferner hat die Kammer berücksichtigt, dass der Kläger sechs Wochen einen Vacoped-Schuh tragen musste und eine weitere Operation im Jahre 2020 erforderlich wurde, um das eingebrachte Material von zwei Schienen und 16 Schrauben zu entfernen. Dies erforderte einen Krankenhausaufenthalt von weiteren 4 Tagen.

Bei der Bemessung der Höhe des Schmerzensgeldes auf der Grundlage der festgestellten Unfallfolgen hat die Kammer vergleichbare Entscheidungen (vgl. Hacks/Wellner/Häcker, SchmerzensgeldBeträge, 40. Aufl. 2022) ausgewertet und berücksichtigt, wobei nicht verkannt wird, dass es sich jeweils um Einzelfallentscheidungen handelt. So hat das Oberlandesgericht Brandenburg durch Urteil vom 20.12.2000 (Nr. 410) bei einem offenen Bruch mit Kompartementsyndrom mit Folgeschäden ein Schmerzensgeld i.H.v. 15.000 € und das Amtsgericht Ravensburg durch Urteil vom 20.10.2009 (Nr.411) bei ebenso einer Verletzung ein Schmerzensgeld i.H.v. 20.000 € für angemessen gehalten.

Aufgrund des Umstandes, dass der Kläger neben den Krankenhausaufenthalten und einer insbesondere beim Springen festgestellten Einschränkung der Belastbarkeit des rechten Beines keine Einschränkungen vorgetragen hat und sich eine mögliche Folgeoperation insbesondere auf die Behandlung des Narbengewebes beschränken dürfte, ist das ausgeurteilte Schmerzensgeld angemessen aber auch ausreichend, um die einem Schmerzensgeldanspruch zu Grunde liegende Genugtuungsfunktion zu erfüllen.

6.

Darüber hinaus steht dem Kläger ein materieller Schadensersatzanspruch für die Beschädigung des Mobiltelefons und der von ihm zum Unfallzeitpunkt getragen Schuhe zur Seite. An dem Umstand, dass diese Gegenstände durch Unfall beschädigt worden, hat die Kammer keinen Zweifel. Hinsichtlich der Schuhe folgt dies insbesondere aus den Lichtbildern aus der staatsanwaltlichen Ermittlungsakte, die die Kammer beigezogen hat. Auf den Lichtbildern sind die Schuhe zu sehen. Dort ist erkennbar, dass diese, was an der weißen Sohle des linken Schuhs ohne Schmutzanhaftungen zu sehen ist (Lichtbilder 16k und 16 l der staatsanwaltlichen Ermittlungsakte), fast noch nie getragen wurden. Insofern ist das von der Klägerseite behauptete und durch Kassenbon bestätigte Kaufdatum 09.10.2019 plausibel. Auch den Kaufpreis von 90,19 € konnte die Kammer zu Grunde legen, da dieser nachvollziehbar und die Beklagtenseite dem nicht hinreichend entgegengetreten ist. Auch ist auf den Lichtbildern zu sehen, dass der rechte Schuh - offensichtlich unfallbedingt - starken Abrieb und Verschmutzungen aufweist. Eine Wertminderung der getragenen Schuhe hat die Kammer wegen der Kürze der Tragezeit nicht angenommen.

Da das Mobiltelefon nach dem Unfall auf der Straße gelegen hat, wie die von der Beklagtenseite benannte Zeugin Schaub in der mündlichen Verhandlung vor der Kammer bekundet hat, und der Kläger ein Lichtbild eines zerstörten iPhone zur Akte reicht, hat die Kammer auch keinen Zweifel, dass dieses durch den Unfall erheblich beschädigt worden ist. Allerdings hat die Klägerseite nicht hinreichend vorgetragen, in welcher Höhe sich die Anschaffungskosten in den an den Mobilfunkanbieter gezahlten monatlichen Entgelten niederschlagen. Insofern ist die Kammer lediglich von einem Zahlbetrag i.H.v. 350 € ausgegangen.

Insgesamt steht dem Kläger damit ein materieller Schadensersatzanspruch 440,19 € zur Seite. Bei Berücksichtigung der Mitverschuldensquote von 30 % ergibt sich ein Schadensersatzanspruch in Höhe 308,13 €.

7.

Schließlich kann der Kläger die Feststellung von Zukunftsschäden in Höhe der Haftungsquote der Beklagten von 70% verlangen.

Der Kläger hat gem. § 256 ZPO ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis alsbald festgestellt wird. Dieses rechtliche Interesse ergibt sich vorliegend auf der Grundlage des Umstandes, dass die Unfallfolgen hinsichtlich der Verletzung des rechten UnterR.els und insbesondere hinsichtlich der Behandlung der Narben noch nicht absehbar sind. Allerdings wendet die Beklagtenseite zu Recht ein, dass ein solcher Anspruch nur besteht, soweit dieser nicht auf Sozialversicherungsträger oder andere Dritte übergegangen ist. Diese Einschränkung konnte die Kammer von Amts wegen dergestalt berücksichtigen, dass der überschießende Antrag abzuweisen war.

8.

Die Freistellung von Rechtsanwaltskosten konnte lediglich nach der Höhe des tatsächlichen Anspruchs berechnet werden. Dieser ist mit 8.808,13 € zu beziffern. Die 1,3 Verfahrensgebühr gem. 3100 VV RVG beträgt bei einem Gegenstandswert von 8.808,13 € 725,40 €. Zuzüglich der Auslagenpauschale gem. Nr. 7002 VV RVG von 20,00 € nebst Umsatzsteuer gem. Nr. 7008 VV RVG von 141,63 € ergibt sich ein Betrag von 887,03 €, von dem die Beklagten den Kläger im Rahmen seines Schadensersatzanspruchs freizustellen haben.

II.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs.1 Satz 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr.11, 711, 709 ZPO.

III.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 18.583,07 € festgesetzt (Antrag zu 1: 15.000 €, Antrag zu 2: 583,07 €, Antrag zu 4: 3.000 €).

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/lgs/hagen/lg_hagen/j2022/3_O_83_20_Urteil_20221025.html - DE:LGHA:2022:1025.3O83.20.00

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