|
Bei § 18 Abs. 1 StVG handelt es sich um eine Verschuldenshaftung mit umgekehrter Beweislast, wobei dem Fahrzeugführer der Beweis obliegt, dass er die ihm obliegende Sorgfalt nicht verletzt hat oder der Unfall nicht auf einer solchen Verletzung beruht. Die Haftung ist auf den Sorgfaltsmaßstab des durchschnittlichen Fahrers im Sinne des § 276 BGB beschränkt; es genügt der Nachweis, sich verkehrsgerecht bei Beachtung der gewöhnlichen verkehrserforderlichen Sorgfalt verhalten zu haben. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |