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Ein Verkehrsunfall, der sich beim Einbiegen in eine Straße ereignet, ist allein vom Einbiegenden verschuldet, wenn dieser das Vorfahrtsrecht des von rechts kommenden Verkehrsteilnehmers missachtet (§ 8 Abs. 1 Satz 1 StVO). Ein Verstoß gegen das Rechtsfahrgebot ist nicht feststellbar, wenn der Vorfahrtsberechtigte aufgrund parkender Fahrzeuge nach links ausscheren muss und das Rechtsfahrgebot zudem nicht dem Schutz des einbiegenden Verkehrsteilnehmers dient. Die Betriebsgefahr des Fahrzeugs des Vorfahrtsberechtigten tritt bei einer schwerwiegenden Vorfahrtsverletzung des Einbiegenden vollständig zurück. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |