rec
Das Verkehrslexikon

A     B     C     D     E     F     G     H     I     K     L     M     N     O     P     Q     R     S     T     U     V     W     Z    

Verstoß des Vorfahrtberechtigten gegen das Rechtsfahrgebot und Unfall mit Wartepflichtigem - Mithaftung - Erhöhung der Betriebsgefahr

Verstoß des Vorfahrtberechtigten gegen das Rechtsfahrgebot und Unfall mit Wartepflichtigem




Gliederung:


-   Einleitung
-   Allgemeines
- Bußgeldbereich



Einleitung:


Kommt es zu einem Zusammenstoß zwischen einem wartepflichtigen und einem vorfahrtberechtigten Fahrzeug, wird häufig eingewandt, dass der vorfahrtberechtigte Fahrzeugführer gegen das Rechtsfahrgebot verstoßen habe.

Dabei wird verkannt, dass das Rechtsfahrgebot nicht den wartepflichtigen Einbiege- oder Querungsverkehr schützen soll.


In aller Regel ist eine Verstoß des Vorfahrtberechtigten gegen das Rechtsfahrgebot kein schuldhaftes Verhalten, sodass eine Fahrzeugführerhaftung nach § 18 StVG nicht in Betracht kommt; allenfalls wird für den Halter durch einen derartigen Verstoß die Betriebsgefahr etwas erhöht.

- nach oben -



Allgemeines:


    Stichwörter zum Thema Vorfahrt

    Unfälle zwischen wartepflichtigem Einbieger und Vorfahrtberechtigtem

    Das Rechtsfahrgebot

    Grundsatz:
    Das Rechtsfahrgebot schützt nur den erlaubten Gegen- und Überholverkehr und ist kein Schutzgesetz für Fußgänger und Einbiegende.




    OLG Bremen v. 08.11.1972:
    Berechtigter überholt auf Gegenfahrbahn zu schnell / Kollision mit Wartepflichtigem, der 90 cm in die Vorfahrtstraße hineinragt (Schadensteilung 1/2 zu 1/2).

    KG Berlin v. 04.04.1974:
    Mithaftung des auf der Gegenfahrbahn Überholenden bei Kollision mit einbiegendem Wartepflichtigen von 1/4.

    BGH v. 15.06.1982:
    Ein Wartepflichtiger, der nach rechts in eine Vorfahrtstraße einbiegen will, kann grundsätzlich davon ausgehen, er werde keinen Vorfahrtberechtigten an der Weiterfahrt behindern, wenn sich bei Beginn seines Einbiegens nicht nur von links keine Fahrzeuge nähern, sondern auf der Vorfahrtstraße auch die für ihn rechte Straßenseite frei ist und keine Anzeichen dafür sprechen, daß eines der sich auf der bevorrechtigten Straße von rechts nähernden Fahrzeuge die Fahrbahnseite wechseln werde (Schadensteilung).

    KG Berlin v. 03.03.1988:
    Das Rechtsfahrgebot dient zwar grundsätzlich nicht dem Schutz des Wartepflichtigen, jedoch trifft den Vorfahrtberechtigten eine Mitschuld, wenn er an einer schlecht einsehbaren Kreuzung oder Einmündung dem Wartepflichtigen durch zu starkes Linksfahren das vorsichtige Hineintasten zur Erlangung freier Sicht vereitelt oder erschwert.




    OLG Köln v. 19.06.1991:
    Ein Verstoß gegen das Rechtsfahrgebot erhöht die Betriebsgefahr und kann zu einer Mithaftung von 1/4 führen.

    BGH v. 26.09.1995:
    Grundsätze und Haftungsverteilung für Kollisionen zwischen wartepflichtigem Rechtseinbieger und vorfahrtberechtigtem Überholer (Sichtbehinderung für beide).

    OLG Jena v. 09.05.2000:
    Ein Verstoß des vorfahrtberechtigten Fahrzeugführers gegen das Rechtsfahrgebot stellt kein Verschulden im Sinne des § 18 Abs. 1 StVG dar; im Falle eines solchen Verstoßes trifft lediglich den Halter und dessen Versicherung eine Mithaftung aus erhöhter Betriebsgefahr von 20 %.

    OLG Oldenburg v. 04.03.2002:
    Das Rechtsfahrgebot schützt nur den berechtigten Gegen- und Überholverkehr, nicht aber den Einbiegeverkehr. Bei der Haftungsabwägung ist bei einem Verstoß jedoch eine erhöhte Betriebsgefahr zu berücksichtigen (Mithaftung des Vorfahrtberechtigten von 25 %).

    OLG Stuttgart v. 21.04.2010:
    Der Vorfahrtberechtigte muss aufmerksam und äußerst rechts fahren, sobald er erkannt hat, dass ein an sich ihm gegenüber wartepflichtiger Fahrzeugführer sich anschickt, aus einer Anliegerstraße in die von ihm befahrene Straße einzubiegen. Die Tatsache allein, dass es sich um eine Anliegerstraße handelt, wirkt sich nicht haftungserhöhend aus, wie dies bei einer Grundstücksausfahrt oder einem verkehrsberuhigten Bereich der Fall wäre.

    - nach oben -





    Bußgeldbereich:


      OLG Karlsruhe v. 30.03.1977:
      Der Wartepflichtige ist zu einem weiteren Warten auf der untergeordneten Straße nur solange verpflichtet blieb, als für ihn bei Anwendung der erforderlichen besonderen Sorgfalt Umstände erkennbar sind, aus denen zu entnehmen ist, dass ein bevorrechtigter Verkehrsteilnehmer auf die freie linke Fahrbahnseite herüberkommen und auf diese Weise in seine Fahrbahn geraten werde. Ohne gegenteilige Anzeichen darf er darauf vertrauen, dass der von rechts kommende Bevorrechtigte den rechten Fahrstreifen, auf dem er sich nähert, beibehält. Weder brauchte er ohne Grund damit zu rechnen, dass ein von einem Vorausfahrenden verdeckter Vorfahrtsberechtigter plötzlich überholend auftaucht noch muss er ohne weiteres berücksichtigen, dass eines von mehreren hintereinanderfahrenden Kraftfahrzeugen plötzlich ausscheren und überholen werde.

      - nach oben -



      Datenschutz    Impressum