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Ist die Vorfahrt an einer Kreuzung nicht besonders geregelt ('halbe Vorfahrt'), muss ein Verkehrsteilnehmer mit mäßiger Geschwindigkeit an die Kreuzung heranfahren und sich darauf einstellen, notfalls rechtzeitig anhalten zu können, um die Vorfahrt von rechts kommenden Verkehrsteilnehmern zu beachten (§ 8 Abs. 2 S. 1 StVO). Diese Sorgfaltsanforderungen dienen dem Schutz aller Verkehrsteilnehmer an unübersichtlichen Kreuzungen und können eine Mithaftung des eigentlich Vorfahrtberechtigten begründen, wenn dieser mit unangepasster Geschwindigkeit fährt. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |