Das Verkehrslexikon

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Landgericht Köln v. 05.10.2022: Zur Haftung des Straßenbahnführers bei verdecktem Andreaskreuz und fehlender Geschwindigkeitsreduzierung




Das Landgericht Köln (Urteil vom 05.10.2022 - 4 O 298/18) hat entschieden:

   Grundsätzlich darf der Zugführer einer Straßenbahn darauf vertrauen, dass der durch das Andreaskreuz geregelte Vorrang des Bahnverkehrs beachtet wird. Ist das Andreaskreuz jedoch durch ein anderes Fahrzeug verdeckt, ist der Zugführer nach § 3 Abs. 1 S. 2 StVO verpflichtet, seine Geschwindigkeit herabzusetzen und auf Sicht zu fahren. Unterbleibt dies, kann die Betriebsgefahr des Pkw vollständig zurücktreten und die wesentlich größere Betriebsgefahr der Straßenbahn sich in besonderer Weise auswirken.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Abschleppkosten nach Unfall

Tenor:

Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an die Klägerin

13.621,73 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem

jeweiligen Basiszinssatz seit dem 30.03.2019 sowie außergerichtliche

Rechtsanwaltskosten in Höhe von 300,00 €, nebst Zinsen aus dem sich

ergebenden Gesamtbetrag in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem

Basiszinssatz und seit dem 25.05.2018 zu zahlen.

Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an die S.,

U.-straße, 00000 F., zu Leistungsnr: N01 weitere außergerichtliche

Rechtsanwaltskosten in Höhe von 871,67 €, nebst Zinsen in Höhe von 5

Prozentpunkten über dem Basiszinssatz und seit dem 25.05.2018 und

weitere außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.283,24 €,

nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz und

seit dem 30.03.2019 zu zahlen.

Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an die Klägerin ein

Schmerzensgeld in Höhe von 42.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5

Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 30.03.2019

zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet

sind, der Klägerin sämtliche weiteren materiellen und immateriellen

Schäden aus dem Verkehrsunfall vom 14.04.2018, der sich gegen 18:26

Uhr auf der C.-straße / Z.-straße in 00000 Z1 ereignete, zu ersetzen, soweit Ansprüche der Klägerin hierauf

beruhen und nicht auf sonstige Dritte übergehen werden oder übergegangen sind. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten gesamtschuldnerisch

zu 90 % und die Klägerin zu 10 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von

110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Gründe:


Die Klage ist am 24.08.2018 bei Gericht eingegangen.

Das Gericht hat Beweis erhoben gemäß den Beweisbeschlüssen vom 29.01.2020

(Bl. 215 d.A.), vom 21.06.2021 (Bl. 443 d.A.) sowie vom 15.10.2021 (Bl. 487 d.A.).

Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten des

Sachverständige Dr. med. I. vom 19.06.2020 (Bl. 261 ff. d.A.), die Gutachten der

Sachverständige Dr. med. B. vom 07.10.2020 (Bl. 298 ff. d.A.) und vom

10.04.2021 (Bl. 387 f. d.A.), das Gutachten des Sachverständigen W. vom

(Bl. 554 d.A.) sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 28.07.2021

(Bl. 450 ff. d.A.) verwiesen.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die

zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Die Klage ist zulässig und überwiegend begründet. Insbesondere waren die

Klageumstellungen zulässig, § 267 ZPO.

I.

Die Klägerin kann von den Beklagten als Gesamtschuldner die Zahlung eines

Betrages i.H.v. 13.621,73 € verlangen. Die Klägerin hat gegen die Beklagte zu 1)

einen entsprechenden Schadensersatzanspruch aus § 7 Abs. 1 StVG. Nach § 7 Abs.

1 StVG ist der Halter verpflichtet, dem Verletzten den Schaden zu ersetzen, der bei

dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs dadurch entstanden ist, dass ein Mensch getötet,

der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt

wurde. Die hier in Rede stehende Kollision ereignete sich bei Betrieb der beiden

Fahrzeuge i.S.d. § 7 Abs. 1 StVG.

Die Haftung der Beklagten zu 1) ist nicht nach § 17 Abs. 3 StVG ausgeschlossen.

Der Unfall stellt kein unabwendbares Ereignis dar. Eine Haftung wäre nur dann

ausgeschlossen, wenn sich die Beklagte zu 1) wie ein "Idealfahrer" verhalten hätte.

Hierzu gehört ein in der bestimmten Verkehrssituation alle möglichen und

naheliegenden Gefahrenmomente sowie fremde Fahrfehler berücksichtigendes

Fahrverhalten (BeckOGK/Walter, 1.12.2018, StVG § 17 Rn. 15). Ein "Idealfahrer" hält

nicht nur alle Verkehrsvorschriften ein. Er stellt seine Fahrweise auch von vornherein

darauf ein, Gefahrensituationen nach Möglichkeit zu vermeiden (BeckOGK/Walter,

1.12.2018, StVG § 17 Rn. 15). Jedoch ist keine absolute Unvermeidbarkeit

erforderlich. Es reicht aus, wenn der Unfall auch bei der äußersten möglichen

Sorgfalt nicht abgewendet werden kann. In der konkreten Situation hat sich die

Beklagte zu 1) nicht dementsprechend verhalten. Der Unfall stellt auch für die

Klägerin kein unabwendbares Ereignis dar, weshalb auch ihre Haftung nicht bereits

nach § 17 Abs. 3 StVG ausgeschlossen ist. Es ist nicht ersichtlich, dass die Klägerin

auf der Kreuzung mit einer Straßenbahn rechnen musste.

Da beide Seiten nicht nachgewiesen haben, dass der Unfall für sie höhere Gewalt im

Sinne des § 7 Abs. 2 StVG oder ein unabwendbares Ereignis i.S.v. § 17 Abs. 3 StVG

darstellte, hing die Haftung im Verhältnis der Parteien zueinander gemäß § 17 Abs. 1

u. 2 StVG von den Umständen ab, insbesondere davon, inwieweit der Schaden

vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden war. Im

Rahmen der Verursachungsbeiträge und Verschuldensanteile der Fahrer der

beteiligten Fahrzeuge unter Berücksichtigung der von beiden Kraftfahrzeugen

ausgehenden Betriebsgefahr waren dabei nach ständiger Rechtsprechung neben

unstreitigen und zugestandenen Tatsachen nur bewiesene Umstände zu

berücksichtigen, wobei auch die Regeln des Anscheinsbeweises Anwendung finden.

Die danach vorzunehmende Abwägung führte dazu, dass die Beklagte zu 1)

vollständig haftet.

Grundsätzlich darf der Zugführer einer Straßenbahn, wie hier der Beklagte zu 2),

darauf vertrauen, dass der durch das aufgestellte Andreaskreuz geregelte Vorrang

des Bahnverkehrs (Verkehrszeichen Nr. 201) gemäß § 19 Abs. 1 Nr. 1 StVO

beachtet wird. Aufgrund der Situation der doppelten Kreuzung mit dem Andreaskreuz

verdeckenden Omnibus war er jedoch gehalten, nach § 3 Abs. 1 S. 2 StVO

verpflichtet seine Geschwindigkeit vor dem Unfall herabzusetzen und auf Sicht zu

fahren. Ausweislich des Gutachtens der O. R. GmbH vom 28.04.2019

fuhr die Straßenbahn mit ca. 40 km/h und verlangsamte bis auf 35,5 km/h vor der

eingeleiteten Gefahrenbremsung. Dieses Gutachten ist auch gemäß § 411a ZPO

verwertbar. Entgegen der Auffassung der Beklagtenseite ist es aus Klägersicht

mangels Sicht auf das Verkehrszeichen 201 ("Andreaskreuz") nicht angezeigt

gewesen, sich langsam voran zu tasten. Denn das das Andreaskreuz verdeckende

Fahrzeug stoppte in dem Moment, als die Klägerin links daran vorbeifuhr. Nach

alledem tritt die Betriebsgefahr des klägerischen Fahrzeuges vollständig zurück,

während die wesentlich größere Betriebsgefahr des Beklagtenfahrzeugs sich

vorliegend in besonderer Weise ausgewirkt hat.

Infolgedessen kann die Klägerin für die Beschädigung des Pkws einen Betrag i.H.v. 15.638,00 € verlangen.

Ferner kann sich die Auslagenpauschale über 25,00 €, die Sachverständigenkosten

i.H.v. 1.767,63 € sowie die Abschleppkosten von 107,10 € ersetzt verlangen.

Darüber hinaus steht der Klägerin auch eine Nutzungsausfallentschädigung für 13

Tage à 66,00 €, namentlich die Zahlung weiterer 858,00 € zu. Der Bundesgerichtshof

hat in ständiger Rechtsprechung einen Anspruch auf Entschädigung für den

vorübergehenden Verlust der Nutzungsmöglichkeit eines Kraftfahrzeugs

grundsätzlich bejaht (z.B. BGH in MDR 2018, 470; BGH Urteil v. 23.11.2004 - VI ZR

3857/03, BGHZ 161, 151, 154 = MDR 2005, 268; v. 10.6.2008 - VI ZR 248/07 Rz. 6,,

MDR 2008, 969 = NJW-RR 2008, 1198). Dies ergibt sich aus § 251 Abs. 1 BGB.

Danach hat der Ersatzpflichtige den Gläubiger in Geld zu entschädigen, soweit die

Herstellung nicht möglich oder zur Entschädigung des Gläubigers nicht genügend ist.

Soweit die Beklagtenseite den Nutzungswillen der Klägerin bestreitet, so vermag dies

nicht zu verfangen. Denn die Lebenserfahrung spricht dafür, dass der Halter und

Fahrer eines privat genutzten PKW diesen während eines unfallbedingten Ausfalls

vom 29. Oktober 2001, Az.: 1 U 211/00; so auch OLG Celle VersR 1973, 717; OLG

Frankfurt DAR 1984, 318; OLG Köln VRS 96, 325; OLG Düsseldorf, Urteil vom 22.

Januar 2007 - I-1 U 151/06 -, Rn. 20, juris; OLG München, Urteil vom 27. Mai 2020

-10 U 6795/19 -, Rn. 10, juris). Die Klägerin kann grundsätzlich den zeitlich

erforderlichen Nutzungsausfall ersetzt verlangen. Der Grundsatz der Erforderlichkeit

gilt für die Dauer der Nutzungsausfallentschädigung. Diese umfasst grundsätzlich die

Dauer einer Reparatur oder einer Ersatzbeschaffung. Dabei ist nicht der von einem

Sachverständigen geschätzte (fiktive), sondern der durch die Reparatur oder bis zur

Ersatzbeschaffung tatsächlich verstrichene Zeitraum maßgebend, wobei der

Unfalltag mitzählt. Einzubeziehen ist auch der Zeitraum für die Schadensfeststellung

einschließlich der Erstellung eines Schadensgutachtens; ggf. verlängert sich dieser

durch ein selbstständiges Beweissicherungsverfahren oder die Einholung eines

Rechtsrats (MüKoBGB/Oetker, 8. Aufl. 2019, BGB § 249 Rn. 81). Insoweit ist ein

Verstoß gegen die aus

§254 Abs. 2S.1BGB resultierende

Schadensminderungspflicht nicht gegeben. Die Vorschrift des § 254 Abs. 2 S. 1 BGB

setzt voraus, dass es der Geschädigte schuldhaft unterlassen hat, den Schaden

abzuwenden oder zu mindern. Von der Verletzung einer Obliegenheit kann nur

ausgegangen werden, wenn der Geschädigte unter Verstoß gegen Treu und

Glauben diejenigen Maßnahmen unterlässt, die ein ordentlicher und verständiger

Mensch an der Stelle des Geschädigten zur Schadensabwehr oder -minderung

ergreifen würde (vgl. BGH, Senatsurteile vom 12. Februar 2019 - VI ZR 141/18,

VersR 2019, 564 Rn. 23; vom 7. Februar 2017 - VI ZR 182/16, NJW 2017, 2182 Rn.

9; vom 18. März 2014 - VI ZR 10/13, VersR 2014, 849 Rn. 28; BGH, Urteil vom 25.

Januar 2018 - VII ZR 74/15, NJW 2018, 944 Rn. 25). Der Ehemann der Klägerin hat

bereits fünf Tage nach dem Unfall ein Ersatzfahrzeug bestellt. Dieser Zeitraum kann

der Klägerseite nicht vorgeworfen werden.

Die Klägerin muss sich allerdings auch die Zahlung der gezahlten 5.000,00 € als

Erfüllung i.S.d. § 362 BGB entgegenhalten lassen. Ob bei einem Vorbehalt Erfüllung

eintritt, ist durch Auslegung zu ermitteln. Dabei ist auf den Zeitpunkt der Leistung

abzustellen (Buck-Heeb in: Erman BGB, Kommentar, § 362 Erlöschen durch

Leistung, Rn. 13). Ein Vorbehalt, der bei Rückforderung den Einwand aus § 212 I

Nr 1 oder § 814 ausschließen soll, hindert die Erfüllungswirkung nicht (Buck-Heeb in:

Erman BGB, Kommentar, § 362 Erlöschen durch Leistung, Rn. 13). So liegt der Fall

hier. Ersichtlich sollte der Vorbehalt es der Beklagtenseite ermöglichen, gezahlte

Beträge zurückfordern zu können.

Daneben kann die Klägerin den Ersatz außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten in

Höhe von 300,00 € ersetzt verlangen, §§ 280, 286 BGB.

Überdies besteht ein entsprechender Zinsanspruch, §§ 288, 286 BGB.

Des Weiteren besteht ein Zahlungsanspruch gemäß §§ 280, 286 BGB auf Zahlung

weiterer Rechtsanwaltskosten in Höhe von 871,67 €, sowie in Höhe von 1.283,24 €

nebst Zinsen, § 288 BGB.

Gegen den Beklagten zu 2) folgen die Zahlungsansprüche aus §§ 18, 17 StVG.

Die dagegen beklagtenseits erklärte Aufrechnung i.H.v. 13.444,18 € sowie die

erklärte Hilfsaufrechnung i.H.v. 5.290,88 € laufen in Ermangelung einer

Gegenforderung ins Leere. Ein Schadensersatzanspruch kann die Beklagtenseite

schon mangels Haftung der Klägerin angesichts der obigen Ausführungen nicht mit

Erfolg geltend machen.

II.

Ferner steht der Klägerin ein angemessenes Schmerzensgeld i.H.v. 42.000,00 € zu.

Nach § 253 Abs. 2 BGB kann auch wegen des Schadens, der nicht

Vermögensschaden ist, eine billige Entschädigung in Geld gefordert werden, wenn

wegen einer Verletzung des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen

Selbstbestimmung Schadensersatz zu leisten ist. Die Bemessung der als

angemessen erachteten Entschädigung in Geld steht nach § 287 ZPO im freien

Ermessen des Gerichts, wobei es zur Erreichung einer "billigen" Entschädigung alle

dafür relevanten Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen hat - insbesondere Art,

Intensität und Dauer der erlittenen Rechtsverletzung sind in die

Entscheidungsfindung einzubeziehen und beeinflussen die Höhe der Entschädigung

(MüKoBGB/Oetker, 8. Aufl. 2019, BGB § 253 Rn. 36). Mit anderen Worten hängt die

Höhe des zuzubilligenden Schmerzensgeldes maßgeblich von dem Maß der

Lebensbeeinträchtigung ab, soweit diese bei Schluss der mündlichen Verhandlung

bereits eingetreten war oder für die Zukunft erkennbar und objektiv vorhersehbar ist

(BGH, NJW 2017, 179, 181 Rn. 48/54; OLG Hamm, Urteil vom 19.01.2016, Az. 7 U

52/15; OLG Hamm, Urteil vom 21.12.2012, Az. 9 U 38/12; Grüneberg in Palandt,

BGB, 76. Aufl., § 253 BGB, Rn. 15) (OLG Hamm, Urteil vom 09. Februar 2018 - I-7

U 68/16 -, Rn. 62, juris). Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes sind

insbesondere die Grundfunktionen des Schmerzensgeldes zu berücksichtigen,

namentlich die Ausgleichs- sowie die Genugtuungsfunktion (OLG Köln, Urteil vom

14.03.2013 - 18 U 180/10, Nr. 228; BeckOK BGB/Spindler, 51. Ed. 1.8.2019, BGB §

53 Rn. 13 ff.).

Auf Grundlage der unbestrittenen und bewiesenen Umstände des Einzelfalls ist

eingedenk der zuvor aufgeführten Maßstäbe nach Auffassung der Kammer

insgesamt ein Schmerzensgeld von 42.000,00 € angemessen. Dabei konnte die

Kammer zugrunde legen, dass die Klägerin durch den streitgegenständlichen Unfall

insbesondere eine Halswirbel- und Lendenwirbelsäulenblockierungen nebst

entsprechender Beteiligung der Muskeln und Sehnen (Verhärtungen), eine HWS-

Distorsion des Schweregrades I bis II, eine posttraumatischen Belastungsstörung

mitsamt Panikzuständen und Schlafstörungen erlitten hat.

Die Frage, ob die Klägerin überhaupt eine unfallbedingte Verletzung erlitten hat, ist

eine solche der haftungsbegründenden Kausalität, für welche sie den Vollbeweis

nach § 286 I ZPO zu führen hat (BGH VersR 2003, 474 = NJW 2003, 1116 = DAR

2003, 217; VersR 2008, 1126 und 1133). Ob über diese Primärverletzung hinaus der

Unfall auch für weitere Beschwerden des Klägers ursächlich ist, ist eine Frage der

haftungsausfüllenden Kausalität, die sich gemäß § 287 ZPO beurteilt (BGH VersR

2003, 474 = NJW 2003, 1116 = DAR 2003, 217; NJW 2004, 777 [778]; KG VersR

004, 1193 = VRS 106 [2004] 260; OLG Schleswig NZV 2007, 203; Müller VersR

003, 137 [142 unter III 1, 2]). Bei der Ermittlung dieses Kausalzusammenhangs

zwischen dem Haftungsgrund und dem eingetretenen Schaden unterliegt der

Tatrichter nicht den strengen Anforderungen des § 286 ZPO, vielmehr ist er nach

Maßgabe des § 287 ZPO freier gestellt: Zwar kann der Tatrichter auch eine

haftungsausfüllende Kausalität nur feststellen, wenn er von diesem

Ursachenzusammenhang überzeugt ist; im Rahmen der Beweiswürdigung gem. §

287 ZPO werden aber geringere Anforderungen an seine Überzeugungsbildung

gestellt - hier genügt, je nach Lage des Einzelfalls, eine höhere oder deutlich höhere

Wahrscheinlichkeit für die Überzeugungsbildung (ausführlich BGH VersR 1970, 924

[926 f.]; NJW 1994, 3295 ff.; 2003, 1116 [1117]; 2004, 777 [778]; VersR 2005, 945 =

NJW-RR 2005, 897 = DAR 2005, 441 = SP 2005, 259 = NZV 2005, 461 = MDR

005, 1108 = VRS 109 [2005] 98 = r+s 2006, 38 = BGHReport 2005, 1107; Senat,

Urt. v. 27.01.2006 - 10 U 4904/05 = NZV 2006, 261 [262], v. 28.07.2006 - 10 U

684/06 [Juris] und v. 15.09.2006 - 10 U 3622/99 = r+s 2006, 474 546 m. zust. Anm.

von Lemcke = NJW-Spezial 2006, 546 m. zust. Anm. von Heß/Burmann

Nichtzulassungsbeschwerde vom BGH durch Beschluss v. 08.05.2007 - VI ZR 29/07

zurückgewiesen]; OLG Schleswig NZV 2007, 203 [204]) (OLG München, Urteil vom

5. Juni 2010 - 10 U 1847/10 -, Rn. 7 - 8, juris).

Daran gemessen ist festzustellen, dass der Sachverständige I. nicht alle

klägerseits behaupteten Unfallfolgen festzustellen vermochte, namentlich nicht die

Verhärtung des Tractus iliotibialis. Zudem ist nach den zuverlässigen und plausiblen

Ausführungen des Sachverständigen das Unfallereignis nicht geeignet, eine

traumatisch bedingte spinale Stenose hervorzurufen, sodass diese ebenfalls nicht

zugrunde gelegt werden konnte. Für das Schmerzensgeld kann ferner nur eine

HWS-Distorsion des Schweregrades I bis II zugrunde gelegt werden. Für die Frage

der haftungsbegründenden Kausalität, d. h. dafür, dass durch den Unfall die HWS-

Distorsion versursacht wurde, trägt die Geschädigte die Beweislast nach den

genannten Grundsätzen des Vollbeweises nach § 286 ZPO (vgl. BGH NJW 2003,

1116; NJW 2000, 953; OLG München, r+s 2006, 474, 475). Mit den Ausführungen

des Sachverständigen I. konform gehen aber die Ausführungen des

Sachverständigen W.. Dabei ist hervorzuheben, dass es kollisionsbedingt

eine enorme Geschwindigkeitsänderung gab und massive Kräfte auf die Klägerin

einwirkten. Auf Basis der schriftlichen und mündlichen Ausführungen der

Sachverständigen Dr. B. kann insbesondere eine posttraumatischen

Belastungsstörung berücksichtigt werden. Dies gilt insbesondere auch für die damit

zusammenhängenden Panikzustände und Schlafstörungen. Die dagegen

beklagtenseits geäußerten Bedenken verfangen hingegen nicht und rechtfertigen im

Übrigen auch nicht die Einholung eines Gutachtens i.S.d. § 412 ZPO, wie bereits im

Beschluss vom 15.10.2021 ausgeführt wurde.

Wegen der festgestellten und bewiesenen Unfallfolgen erachtet das Gericht ein

Schmerzensgeld i.H.v. 42.000,00 € für angemessen. Ausgeurteiltes Schmerzensgeld

soll sich zwar grundsätzlich in die Gesamtjudikatur einfügen, indes sind

selbstverständlich die konkreten Umstände des Einzelfalls maßgeblich. Zudem ist bei

den von den Parteien teils zitierten Entscheidungen, die schon längere Zeit

zurückliegen, dass eine gewisse Geldentwertung (Inflation) erfolgt ist, die

2020 - 13 U 1187/20 -, Rn. 28 ff., juris). Maßgeblich war vorliegend die konkrete

massive und langwierige Beeinträchtigung im Leben der Klägerin.

Soweit die Klägerseite eine bewusste und willentliche Verzögerungstaktik der

Schadensverursacher unterstellt, läuft dieser Einwand angesichts des Verlaufs des

Rechtsstreits nach Aktenlage vollkommen ins Leere. Jedoch kann mit der Klägerseite

ein zögerliches Regulierungsverhalten den Schmerzensgeldbetrag wesentlich

erhöhen. Wirkt das Regulierungsverhalten auf den Geschädigten wie ein

Zermürbungsversuch, so sind die Gerichte verpflichtet, einem Missbrauch

wirtschaftlicher Macht dadurch entgegenzuwirken, dass sie dem Geschädigten ein

höheres Schmerzensgeld zusprechen (OLG Karlsruhe NJW 1973, 851; OLG Hamm,

Urteil vom 15. Februar 2019 - I-11 U 136/16 -, Rn. 72, juris). Daran gemessen, ist

ein solches Regulierungsverhalten angesichts der Einwände der Beklagtenseite nicht

zu konstatieren.

III.

Der Klageantrag zu 3) ist zulässig und begründet.

Er ist zulässig. Dass sich der Antrag auch auf immaterielle Ansprüche bezieht, ist

unschädlich. Es scheidet eine Klage auf Feststellung der Ersatzverpflichtung für

künftige immaterielle Schäden dann aus, wenn ausschließlich voraussehbare

Schädigungsfolgen in Betracht standen, die von der Zubilligung des

BGH, Beschluss vom 09. Januar 2007 - VI ZR 133/06 -, Rn. 13, juris). Eine

Begrenzung des Anspruches auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung

ist nur ausnahmsweise zulässig, wenn die Schadenentwicklung noch nicht

abgeschlossen und nicht final überschaubar ist (vgl. MAH StraßenVerkehrsR, § 26

Die Ansprüche bei Schwerstverletzungen - Personengroßschäden Rn. 375, 376,

beck-online). Hierfür genügt es, dass eine nicht eben entfernt liegende Möglichkeit

künftiger Verwirklichung der Schadensersatzpflicht durch Auftreten weiterer, bisher

noch nicht erkennbarer und voraussehbarer Leiden besteht (vgl. BGH, NJW 2001,

1431). Dies ist hier dargetan. Aufgrund des klägerischen Sachvortrag, der im

Wesentlichen durch die Gutachten der verpflichteten Sachverständigen gestützt wird,

ist deutlich, dass die Schadensentwicklung noch nicht final abgeschlossen ist.

Daraus folgt ein berechtigtes Feststellungsinteresse für die Klägerin.

Der Klageantrag zu 3) ist auch begründet. Begründet ist ein Feststellungsantrag,

wenn die sachlichen und rechtlichen Voraussetzungen eines

Schadensersatzanspruchs vorliegen, also ein haftungsrechtlich relevanter Eingriff

gegeben ist, der zu möglichen künftigen Schäden führen kann (BGH, Urteile vom 9.

Januar 2007 - VI ZR 133/06, VersR 2007, 708, 709 mwN; vom 16. Januar 2001 - VI

ZR 381/99, NJW 2001, 1431, 1432). Jedenfalls in Fällen, in denen die Verletzung

eines (durch § 823 Abs. 1 BGB oder durch § 7 Abs. 1 StVG geschützten) Rechtsguts

und darüber hinaus ein daraus resultierender Vermögensschaden bereits eingetreten

sind, gibt es keinen Grund, die Feststellung der Ersatzpflicht für weitere, künftige

Schäden von der Wahrscheinlichkeit ihres Eintritts abhängig zu machen. Da

dementsprechend der Feststellungsausspruch nichts darüber aussagt, ob ein

künftiger Schaden eintreten wird, ist es unbedenklich, die Ersatzpflicht des

Schädigers für den Fall, dass der Schaden eintreten sollte, bereits jetzt festzustellen

(ähnlich MüKoZPO/Becker-Eberhard, 5. Aufl., § 256 Rn. 32; BGH, Urteil vom 17.

Oktober 2017 - VI ZR 423/16 -, BGHZ 216, 149-174, Rn. 49). Angesichts der obigen

Ausführungen besteht dem Grunde nach im tenorierten Umfang eine Haftung der

Beklagten. Es ist zudem nicht auszuschließen, dass es auch nach dem bisher

erheblichen Zeitablauf zu weiteren Schäden kommen wird.

IV.

Die Nebenentscheidungen basieren auf §§ 92 Abs. 1, 709 S. 2 ZPO. § 92 Abs. 2 Nr. 1

ZPO konnte nicht zur Anwendung gelangen. Denn das Unterschreiten des

klägerseits genannten Mindestbetrages resultiert teilweise daraus, dass

Behauptungen nicht bewiesen werden konnten und nur zum Teil auf einer

divergierenden Ansicht des für angemessen erachteten Betrages.

Der Streitwert wird auf bis 80.000,00 EUR festgesetzt.

Beglaubigt

Urkundsbeamter/in der Geschäftsstelle

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/lgs/koeln/lg_koeln/j2022/4_O_298_18_Urteil_20221005.html - DE:LGK:2022:1005.4O298.18.00

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