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Grundsätzlich darf der Zugführer einer Straßenbahn darauf vertrauen, dass der durch das Andreaskreuz geregelte Vorrang des Bahnverkehrs beachtet wird. Ist das Andreaskreuz jedoch durch ein anderes Fahrzeug verdeckt, ist der Zugführer nach § 3 Abs. 1 S. 2 StVO verpflichtet, seine Geschwindigkeit herabzusetzen und auf Sicht zu fahren. Unterbleibt dies, kann die Betriebsgefahr des Pkw vollständig zurücktreten und die wesentlich größere Betriebsgefahr der Straßenbahn sich in besonderer Weise auswirken. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |