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Die Kosten des Rechtsstreits sind der beklagten Partei aufzuerlegen, wenn sie nach Klageerhebung die strittige Forderung ohne Einwendungen bezahlt und hierdurch zum Ausdruck gebracht hat, dass die Forderung der Klägerseite berechtigt war. Dies gilt insbesondere, wenn die beklagte Partei trotz Mahnung nicht geleistet hat, bei Klageerhebung in Verzug war und dadurch zur Klage Veranlassung gegeben hat, sodass der Rechtsgedanke des § 93 ZPO nicht zur Anwendung kommt. Hält der Beklagte vorprozessual die gegnerische Forderung für teilweise oder insgesamt nicht schlüssig bzw. nicht nachvollziehbar, darf er nicht pauschal die Leistung verweigern, sondern hat deutlich zu machen, welche Angaben oder Unterlagen er benötigt. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |