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Der Geschädigte muss sich auf die günstigere Reparatur in einer mühelos und ohne Weiteres zugänglichen freien Fachwerkstatt verweisen lassen, wenn der Schädiger darlegt und gegebenenfalls beweist, dass eine Reparatur in dieser Werkstatt vom Qualitätsstandard her der Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt entspricht. Eine mühelose Erreichbarkeit liegt grundsätzlich nur dann vor, wenn die vom Schädiger benannte Referenzwerkstatt auf öffentlich zugänglichen Straßen nicht mehr als 20 km vom Wohnort des Geschädigten entfernt ist. Falls der Geschädigte im Einzelfall überzeugend darlegt, dass aufgrund besonderer Umstände eine mühelose Erreichbarkeit nicht vorliegt, kann der Schädiger diese durch einen bedingungslosen kostenlosen Hol- und Bringservice oder einen Fahrtkostenzuschuss herstellen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |