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Ein Fahrzeughersteller, der im Rahmen einer strategischen Entscheidung die Typgenehmigungen der Fahrzeuge durch arglistige Täuschung des Kraftfahrtbundesamts erschleicht und die derart bemakelten Fahrzeuge in Verkehr bringt, nutzt die Arglosigkeit und das Vertrauen der Fahrzeugkäufer gezielt aus. Dies steht einer unmittelbaren arglistigen Täuschung des Fahrzeugkäufers gleich und begründet einen Anspruch auf Schadensersatz gemäß § 826 BGB (vorsätzliche sittenwidrige Schädigung), gerichtet auf Erstattung des für das Fahrzeug gezahlten Kaufpreises unter Anrechnung des gezogenen Nutzungsvorteils und Zurverfügungstellung des Fahrzeugs an die Beklagte. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |