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Das OLG Hamm hat entschieden, dass das Familienprivileg des § 116 Abs. 6 S. 1 SGB X, das einen Anspruchsübergang auf Sozialversicherungsträger ausschließt, auch auf Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft anzuwenden ist. Dies gilt auch im Rahmen von Teilungsabkommen, die den Rückgriff nach § 116 SGB X regeln und ein Familienprivileg vorsehen. Eine nichteheliche Lebensgemeinschaft ist dabei als eine auf Dauer angelegte Lebensgemeinschaft zu verstehen, die daneben keine weitere Lebensgemeinschaft gleicher Art zulässt und sich durch innere Bindungen auszeichnet, die ein gegenseitiges Einstehen der Partner füreinander begründen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |