Das Verkehrslexikon

A     B     C     D     E     F     G     H     I     K     L     M     N     O     P     Q     R     S     T     U     V     W     Z    

Teilungsabkommen und Kfz-Versicherung - Krankenkassen - Unfallversicherung - Sozialversicherungsträger

Teilungsabkommen und Kfz-Versicherung




Gliederung:


-   Einleitung
-   Allgemeines
- Kausalzusammenhang und Groteskfälle



Einleitung:


Vielfach schließen Versicherer aus verschiedenen aber auch aus gleichen Versicherungssparten untereinander Verträge ab, wonach sie im Interesse der Vereinfachung der sich vielfach im Innenausgleich stellenden Regulierungprobleme unabhängig von der Verschuldensfrage bezüglich eines versicherten Schadens die eventuellen gegenseitigen Ansprüche der Höhe nach zur Hälfte ausgleichen. Dies macht vielfach erhebliche Beweisverfahren überflüssig.


Um derartige Teilungsabkommen nicht zum Nachteil der Versicherungsnehmer wirken zu lassen oder gar den eigentlichen Rationalisierungseffekt durch langwierige Auseinandersetzungen mit den Versicherten zu vereiteln, ist festgelegt, dass sich Zahlungen eines Versicherers auf Grund eines Teilungsabkommens nicht nachteilig auf bestehenden Versicherungsverträge auswirken, also insbesondere nicht zu einer schadensbedingten Prämienverschlechterung führen.

Gleichwohl kommt es auch zwischen den beteiligten Versicherungen immer wieder zu Auslegungsproblemen hinsichtlich eines anzuwendenden Teilungsabkommens.

- nach oben -



Allgemeines:


BGH v. 10.12.1974:
Bei Vereinbarungen unter Versicherungsträgern, die einen Schadensfall endgültig bereinigen sollen, ist es nicht selbstverständlich, dass der Bestand der vereinbarten Regelung von der Stichhaltigkeit der zugrundegelegten Rechtsmeinung, insbesondere aus der Sicht einer nachträglich geänderten Rechtsprechung mit der Wirkung abhängen sollte, dass die durch den derzeitigen rechtlichen Aspekt begünstigte Partei sich billigerweise auf einen entsprechenden Vorbehalt der anderen Partei hätte einlassen müssen. Vielmehr wird hier regelmäßig das Interesse an der Schaffung überschaubarer Verhältnisse im Vordergrund stehen (hier: Verkennung des sog. Familienprivilegs).

BGH v. 06.12.1977:
Die Anforderungen an die "Eingliederung" in den Unfallbetrieb als Voraussetzung für die Anwendung der RVO § 637 sind für Verunglückten und Schädiger verschieden. Zur Befreiung eines Angehörigen des Unfallbetriebs nach RVO §§ 636, 637 von der Haftung für den Unfall des Arbeitnehmers eines anderen Unternehmens, der ihm auf dem Gelände seines Betriebs beim Zusammenkuppeln eines Lastzugs hilft. Die in einem Teilungsabkommen zwischen Haftpflichtversicherer und Berufsgenossenschaft getroffene Abrede, der "Einwand der mangelnden zivilrechtlichen Übergangsfähigkeit sei zulässig", erlaubt dem Haftpflichtversicherer grundsätzlich nicht, sich gegenüber dem Rückgriff der Berufsgenossenschaft (RVO § 1542) auf die Haftungsbefreiung nach RVO §§ 636, 637 zu berufen.

BGH v. 08.02.1983:
Zur Auslegung eines Teilungsabkommens, das für Regresse nach RVO § 1542 und nach RVO § 640 unterschiedliche Regelungen trifft, in einem Schadenfall, in dem eine Haftungsfreistellung nach RVO §§ 636, 637 in Betracht kommt.

KG Berlin v. 16.12.1991:
Hat ein Haftpflichtversicherer für seinen versicherten Halter und Fahrer dem SVT des Verletzten aufgrund eines Teilungsabkommens nur einen Teil der Aufwendungen ersetzt, so kommt es auf den Inhalt des Teilungsabkommens an, ob er vom weiteren gesamtschuldnerisch haftenden Fahrzeughalter Ausgleich seiner Zahlung an den SVT nach der Haftungsquote fordern kann oder ob zu berücksichtigen ist, daß der SVT von dem weiteren Halter Ersatz seiner noch nicht ausgeglichenen Aufwendungen fordern darf.




BGH v. 23.03.1993:
Zur Auslegung eines Teilungsabkommens, das Sonderregelungen für die Haftungsbefreiung nach RVO §§ 636, 637 und die Fälle des sog "gestörten Gesamtschuldverhältnisses" vorsieht.

OLG Stuttgart v. 14.10.2004:
Der Haftungsausschluss nach § 106 Abs. 3 3. Alt. SGB VII (gemeinsame Betriebsstätte) beruht auf dem Gedanken der sog. Gefahrengemeinschaft. Eine solche besteht typischerweise nicht zwischen Fahrer und Beifahrer eines im Straßenverkehr genutzten Fahrzeugs, da allein der Beifahrer dem Risiko ausgesetzt ist, durch das Fahrverhalten des Fahrers zu Schaden zu kommen.

BGH v. 01.10.2008:
Während die Haftungsfrage bei Anwendung eines Teilungsabkommens grundsätzlich nicht geprüft wird, ist es bei der Frage der Deckungspflicht des Haftpflichtversicherers umgekehrt. Sie ist gegebenenfalls wie in einem Deckungsprozess (mit der dort geltenden Darlegungs- und Beweislast) zu klären. Das bedeutet, dass der Schadenfall seiner Art nach zum versicherten Wagnis gehören muss und der Versicherer im Einzelfall Versicherungsschutz zu gewähren hat. Ob der Anspruch begründet ist, also dem Versicherungsnehmer u.a. eine objektive Pflichtverletzung anzulasten ist, ist dagegen unerheblich, weil es dabei um die Haftungsfrage geht, auf deren Prüfung die Parteien verzichtet haben, und weil jede andere Auslegung dem Wortlaut und dem Zweck des Teilungsabkommens widersprechen würde.

BGH v. 20.09.2011:
Wenn in einem zwischen einem Haftpflichtversicherer und einem Träger der gesetzlichen Unfallversicherung geschlossenen Teilungsabkommen auf die "Prüfung des Rechtsübergangs" bzw. den Einwand der mangelnden Übergangsfähigkeit verzichtet wird, erstreckt sich dieser Verzicht grundsätzlich auf das Fehlen der für den Regress vorausgesetzten Kongruenz zwischen einzelnen Schadenspositionen und den Versicherungsleistungen sowie auf das Eingreifen des Familienprivilegs. Von der Prüfung des Übergangs des zivilrechtlichen Schadensersatzanspruchs ist die Prüfung der Haftungsfrage zu trennen.

OLG Nürnberg v. 04.02.2014:
Mit einem Teilungsabkommen soll erreicht werden, dass sowohl der Haftpflichtversicherer als auch der Sozialleistungsträger nach dem "Gesetz der großen Zahl" einen Ausgleich herbeiführen, der beide Partner nach der Erledigung einer größeren Zahl von Schadensfällen so stellt, als ob jeder Einzelfall nach Sach- und Rechtslage abgerechnet worden wäre. Dies schließt es aus, im konkreten Einzelfall Betrachtungen darüber anzustellen, ob die Abrechnung nach dem Teilungsabkommen die Beklagte benachteiligt und diese nach Sach- und Rechtslage in diesem Einzelfall nicht oder zu geringeren Leistungen verpflichtet wäre.

LG Münster v. 04.12.2014:
Das Teilungsabkommen zwischen gesetzlicher Unfallversicherung und Haftpflichtversicherung findet Anwendung, wenn zwischen dem Schadensereignis und dem versicherten Risiko ein ursächlicher Zusammenhang besteht. Ein solcher Zusammenhang liegt vor, wenn das Schadenereignis seiner Art nach in den Gefahrenbereich fällt, für den der Haftpflichtversicherer Versicherungsschutz zu gewähren hat. Deshalb ist der Anwendungsbereich des Teilungsabkommens bereits dann eröffnet, wenn der Anspruch, sein Bestehen unterstellt, unter das versicherte Wagnis fallen. Ob der Anspruch begründet ist, also dem Versicherungsnehmer unter anderem eine objektive Pflichtverletzung anzulasten ist, ist dagegen unerheblich, weil es dabei um die Haftungsfrage geht, auf deren Prüfung die Parteien verzichtet haben (Anschluss BGH, 1. Oktober 2008, IV ZR 285/06, NJW-RR 2009, 36).

- nach oben -




Kausalzusammenhang und Groteskfälle:


BGH v. 11.07.1984:
Die Anwendung eines Teilungsabkommens setzt die Anwendung des Abkommens voraus, dass ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen dem Schadensereignis und dem eingetretenen Schaden besteht. Würde aber ein Verletzter gar nicht auf den Gedanken kommen, den Haftpflichtversicherten oder seine Versicherung auf Schadensersatz in Anspruch zu nehmen, so braucht der Haftpflichtversicherer auch nach dem Teilungsabkommen nicht einzutreten. Damit sind die sogenannten "Groteskfälle", bei denen die Einbeziehung des Schadensereignisses in die Eintrittsregelung mit dem Grundgedanken des Teilungsabkommens schlechthin unvereinbar wäre, von der Anwendung des Teilungsabkommens ausgenommen.

BGH v. 12.06.2007:
Nach einem Teilungsabkommen zwischen Krankenversicherer und Kfz-Haftpflichtversicherer ist in der Regel der Anwendungsbereich des Teilungsabkommens eröffnet, wenn "der Kausalzusammenhang zwischen dem Schadenfall und dem Gebrauch eines Kraftfahrzeugs" gegeben ist. Die ggf. zahlungsberechtigte Partei trifft nach dem Teilungsabkommen grundsätzlich keine weitere Beweispflicht für die Haftungsfrage, die auch den Ursachenzusammenhang zwischen der Schädigung in Form der Körperverletzung und dem Zusammenstoß mit dem Fahrzeug des bei der Beklagten Versicherten umfasst, sei denn, es läge ein im Teilungsabkommen selbst vereinbarter Ausnahmefall vor. Ausreichend ist, dass die verlangte Leistung dem Wagnisbereich des ggf. zahlungsverpflichteten Versicherer zuzurechnen ist.

OLG Zweibrücken v. 25.08.2010:
Die Vorschrift eines Teilungsabkommens, wonach die ggf. zahlungsberechtigte Versicherung "auf Verlangen" der ggf. zahlungsverpflichteten Versicherung die Ursächlichkeit im vorgenannten Sinne nachzuweisen hat, kann nicht so verstanden werden, dass es "im Belieben" einer Seite steht, einen Kausalitätsnachweis zu verlangen, auch wenn der Wortlaut der Bestimmung eine Einschränkung nicht beinhaltet. Die entsprechende Bestimmung ist vielmehr dahin auszulegen, dass die ggf. zahlungsberechtigte Partei einen Nachweis für die Kausalität zwischen Schadensfall und Krankheitsfall nur dann zu erbringen hat, wenn aus der Sicht eines verständigen Dritten sachliche und stichhaltige Gründe für ein solches Verlangen vorgebracht werden.

OLG Köln v. 03.12.2010:
Voraussetzung für die Haftung des Schädigers bzw. seines Haftpflichtversicherers nach einem Teilungsabkommens ist lediglich, dass ein "ursächlicher Zusammenhang zwischen dem Schadensereignis und dem Gebrauch eines Kraftfahrzeuges" besteht. Eine solche Klausel ist, wenn sie mit einem Verzicht auf die Prüfung der Haftungsfrage verbunden ist, nach der vom Senat geteilten ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs dahingehend zu verstehen, dass es nur darauf ankommt, ob das Schadensereignis seiner Art nach in den versicherten Gefahrenbereich fällt. Es handelt sich hierbei um einen inneren Zusammenhang zwischen Schadensfall und versichertem Wagnis.

OLG Koblenz v. 30.04.2012:
Unverzichtbares Merkmal der adäquaten Kausalität bei der Anwendung eines Teilungsabkommens ist, dass zwischen dem Ereignis und dem eingetretenen Erfolg ein innerer und nicht nur äußerer und zufälliger Zusammenhang bestehen muss. Darüber hinaus darf es sich nicht um einen sog. Groteskfall handeln. Ein solcher Groteskfall liegt dann vor, wenn ein Verletzter unter den gegebenen Umständen gar nicht auf den Gedanken käme, den Haftpflichtversicherer oder seine Versicherung auf Schadensersatz in Anspruch zu nehmen.



LG Münster v. 04.12.2014:
Der ausdrücklich formulierte Verzicht auf die Haftungsfrage erfasst auch die haftungsausfüllende Kausalität.

OLG Koblenz v. 21.08.2017:
Eine Bestimmung eines Teilungsabkommens zwischen einem gesetzlichen Krankenversicherer und einem Haftpflichtversicherer, wonach eine Erstattung „ohne Prüfung der Haftungsfrage“ erfolgt, bezieht sich sowohl auf die haftungsbegründende als auch auf die haftungsausfüllende Kausalität. Der Verzicht wird durch eine Klausel über die Erstattung des kongruenten Schadens nicht eingeschränkt.

- nach oben -



Datenschutz    Impressum