Das Verkehrslexikon

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Landgericht Köln v. 15.09.2022: Eigenverschulden eines Zugfahrgastes beim Sturz durch Höhenunterschied am Bahnsteig




Das Landgericht Köln (Urteil vom 15.09.2022 - 15 O 185/22) hat entschieden:

   Der Fahrgast eines Zuges handelt beim Ausstieg aus einem Waggon ohne die gebotene Sorgfalt, wenn er sich nicht vergewissert, wie die Verhältnisse beim Ausstieg sind; er kann nicht darauf vertrauen, dass der Zug wie immer am gleichen Bahnsteig an der gleichen Stelle anhält. Sorgt er nicht für den notwendigen Halt, so kommt eine Haftung des Bahnbetriebsunternehmers wegen des erheblichen Eigenverschuldens nicht in Betracht.Der Fahrgast eines Zuges handelt beim Ausstieg aus einem Waggon ohne die gebotene Sorgfalt, wenn er sich nicht vergewissert, wie die Verhältnisse beim Ausstieg sind; er kann nicht darauf vertrauen, dass der Zug wie immer am gleichen Bahnsteig an der gleichen Stelle anhält. Sorgt er nicht für den notwendigen Halt, so kommt eine Haftung des Bahnbetriebsunternehmers wegen des erheblichen Eigenverschuldens nicht in Betracht.

(Leitsätze des Gerichts)

Siehe auch
Keine Haftung bei sog. "So-Nicht-Unfällen"


Tenor:

für Recht erkannt:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 115% des zu vollstreckenden Betrags.

Gründe:


I. Es liegt kein Fall der Rubrumsberichtigung, sondern ein Parteiwechsel vor. Beklagte ist danach zuletzt nur noch die Beklagte zu 2.

Wer Partei ist, ergibt sich aus der in der Klageschrift nach § 253 Abs. 2 Nr. 1 ZPO vorzunehmenden Parteibezeichnung. Als Teil einer Prozesshandlung ist diese grundsätzlich auslegungsfähig. Maßgebend ist, wie die Bezeichnung bei objektiver Deutung aus der Sicht der Empfänger (Gericht und Gegenpartei) zu verstehen ist. Bei objektiv unrichtiger oder auch mehrdeutiger Bezeichnung ist grundsätzlich diejenige Person als Partei anzusehen, die erkennbar durch die Parteibezeichnung betroffen werden soll (vgl. zuletzt BGH v. 08.07.2022 - V ZR 202/21, Rn. 15). Von einer bloß fehlerhaften Parteibezeichnung zu unterscheiden ist die irrtümliche Benennung der falschen, an dem materiellen Rechtsverhältnis nicht beteiligten Person als Partei; diese wird Partei, weil es entscheidend auf den Willen des Klägers so, wie er objektiv geäußert ist, ankommt (BGH, a.a.O.). Die Benennung der falschen Partei kann nicht durch eine Rubrumsberichtigung, sondern nur durch einen Parteiwechsel korrigiert werden.

Hier ergeben sich aus der Klageschrift keine Anhaltspunkte für eine versehentliche Abweichung des Erklärten von dem tatsächlich Gewollten. Dass die Klage erkennbar gegen die Beklagte zu 2. gerichtet sein sollte, ergibt sich aus dem objektiven Empfängerhorizont nicht eindeutig, zumal bei Bahnsteigunfällen unterschiedliche Haftungsverantwortlichkeiten in Betracht kommen (vgl. die Abgrenzung bei Piontek in: Filthaut/Piontek/Kayser HPflG, 10. Aufl. 2019, § 1 HPflG Rn. 59 f.). Es handelt sich daher nicht um eine offensichtliche Unrichtigkeit, sondern um eine in rechtlicher Hinsicht falsche Willensbildung.

II. Die Klage gegen die Beklagte zu 2. ist zulässig, aber nicht begründet.

1. Die Erweiterung der Klage auf die Beklagte zu 2. ist zulässig, insbesondere zur Erledigung des Prozessstoffes sachdienlich, wie es entsprechend § 263 ZPO erforderlich ist.

2. Die Klage ist auf der Grundlage des Vorbringens der Klägerin aus keiner gesetzlichen Grundlage begründet.

a) Ein Anspruch aus § 1 Abs. 1 HPflG besteht nicht.

Allerdings liegen die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 HPflG bei einem Unfall unmittelbar beim Aussteigen aus einem Zug, wie ihn die Klägerin mit der Klage vorträgt, grundsätzlich vor (vgl. BGH VersR 1956, 765; OLG Celle VersR 1981, 1059), weil sich der Unfall an der Stufe zum Bahnsteig "beim Betrieb" (vgl. Piontek, a.a.O., § 1 HPflG Rn. 109 f.) ereignet hat.

Dem Anspruch steht jedoch ein Mitwirken des Verschuldens der Klägerin gemäß § 4 S. 1 HPflG i.V.m. § 254 Abs. 1 BGB entgegen. Verunglückt ein Fahrgast beim Aussteigen aus einem stehenden Schienenfahrzeug, weil er nicht auf etwaige Höhenunterschiede achtet, ist ihm als Verschulden anzurechnen, dass er sich auf die etwaigen Risiken beim Ausstieg (Höhenunterschied, Lücke, Spalt usw.) nicht durch eigene Sorgfalt eingestellt hat (vgl. Piontek, a.a.O. § 4 HpflG Rn. 37; Kayser, ebenda, § 12 HPflG Rn. 30; Filthaut in: Kunz/Kramer, Eisenbahnrecht, § 4 HPflG Rn. 33 m.w.N.). Ein Fahrgast handelt beim Ausstieg aus einem Waggon ohne die gebotene Sorgfalt, wenn er sich nicht erst vergewissert, wie die Verhältnisse beim Ausstieg sind; sorgt er weiter nicht für den notwendigen Halt, so kommt eine Haftung des Bahnbetriebsunternehmers wegen des erheblichen Eigenverschuldens nicht in Betracht (OLG Düsseldorf BeckRS 2002, 33334; OLG Hamm NJW-RR 2000, 104; vgl. a. LG München I MDR 2020, 1444; LG Münster, Urt. v. 15.10.2004 - 10 O 373/04, juris). Folgerichtig wird bei einem Sturz des Fahrgastes aus einem Schienenfahrzeug angenommen, dass der erste Anschein für dessen mangelnde Aufmerksamkeit spricht (vgl. LG Frankfurt a.M., BeckRS 2015, 574).

Hier war die Beklagte zu 2. angesichts des allgemein bekannten Umstands, dass zwischen Schienenfahrzeug und Bahnsteig unterschiedliche Höhen vorliegen können, abhängig nicht nur vom befahrenen Gleis, sondern auch von dem Anhaltepunkt an einem Gleis oder der Bauweise des Schienenfahrzeugs, und dies allen Fahrgästen bekannt ist, nicht zu einer Durchsage verpflichtet, die vor (besonderen) Gefahren durch eine Stufe warnte. Vielmehr war es der Klägerin bei Wahrung der gebotenen Sorgfalt beim als möglicher Stolperstelle bekannten Ausstieg ohne weiteres möglich, die Gefahrenstelle zu erkennen und sich darauf einzustellen. Dass sie in der Vergangenheit nicht gestürzt war, begründet kein schützenswertes Vertrauen der Klägerin, ebenso wenig das Fehlen einer Stufe bei früheren Benutzungen der Verbindung. Wie die Klägerin vorgetragen hat, hat sie sich - wie die vorstehenden Erwägungen begründen: grundlos - darauf verlassen, dass sie stufenlos den Bahnsteig erreichen werde. Sie hat sich deshalb nicht - wie geboten - erst vergewissert, wie die konkreten Verhältnisse beim Ausstieg waren, obwohl ihr Wagen erkennbar an einem anderen Bahnsteig angehalten hatte. Das zeigt, dass die Klägerin die zu ihrem eigenen Schutz notwendige Eigensorgfalt zu diesem Zeitpunkt völlig außer Acht gelassen hat, so dass es zu ihrem bedauerlichen Unfall gekommen ist.

b) Diese Erwägungen zu einem anspruchsausschließenden Mitverschulden gelten in gleicher Weise für andere Anspruchsgrundlage, deren Anwendung durch § 12 HPflG eröffnet ist, wie Ansprüche wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht auf vertraglicher wie deliktischer Grundlage.

Hier fehlt ohnehin die Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht durch die Beklagte. Der Umfang der Verkehrssicherungspflichten bestimmt sich grundsätzlich danach, was ein vernünftiger Mensch an Sicherheit erwarten darf. Er muss die gegebenen Verhältnisse hinnehmen, wie sie sich ihm erkennbar darstellen, und muss sich ihnen anpassen.

Hier musste die Klägerin, wie jeder Fahrgast beim Verlassen des Schienenfahrzeugs, angesichts der bekannt unterschiedlichen Höhenverhältnisse auch ohne besondere Warnung durch die Beklagte zu 2. auf mögliche Stolperstellen achten.

3. Die Nebenansprüche teilen das Schicksal des Hauptanspruchs.

III. Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 269 Abs. 3 S. 2, 709 ZPO.

Streitwert: 6.204,46 EUR

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/lgs/koeln/lg_koeln/j2022/15_O_185_22_Urteil_20220915.html - DE:LGK:2022:0915.15O185.22.00

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