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Der Fahrgast eines Zuges handelt beim Ausstieg aus einem Waggon ohne die gebotene Sorgfalt, wenn er sich nicht vergewissert, wie die Verhältnisse beim Ausstieg sind; er kann nicht darauf vertrauen, dass der Zug wie immer am gleichen Bahnsteig an der gleichen Stelle anhält. Sorgt er nicht für den notwendigen Halt, so kommt eine Haftung des Bahnbetriebsunternehmers wegen des erheblichen Eigenverschuldens nicht in Betracht.Der Fahrgast eines Zuges handelt beim Ausstieg aus einem Waggon ohne die gebotene Sorgfalt, wenn er sich nicht vergewissert, wie die Verhältnisse beim Ausstieg sind; er kann nicht darauf vertrauen, dass der Zug wie immer am gleichen Bahnsteig an der gleichen Stelle anhält. Sorgt er nicht für den notwendigen Halt, so kommt eine Haftung des Bahnbetriebsunternehmers wegen des erheblichen Eigenverschuldens nicht in Betracht. (Leitsätze des Gerichts) |