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Ein Schadensersatzanspruch wegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung nach §§ 6, 27 EG-FGV i.V.m. § 823 Abs. 2 BGB besteht nicht, da den Normen der EG-FGV keine Schutzgesetzqualität zukommt. Zudem liegt kein objektiver Verstoß gegen diese Normen vor, wenn das Fahrzeug mit einer gültigen Übereinstimmungsbescheinigung versehen ist. Der Typgenehmigung als Verwaltungsakt kommt Tatbestandswirkung zu, wodurch die Zulässigkeit des Verhaltens einer Nachprüfung durch Zivilgerichte entzogen ist. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |