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Für den Beginn der Verjährung von Schadensersatzansprüchen im Dieselskandal genügt die Kenntnis des geschädigten Fahrzeugkäufers vom Diesel-Abgas-Skandal im Allgemeinen, von der konkreten Betroffenheit seines Fahrzeugs und von der Relevanz dieser Betroffenheit für seine Kaufentscheidung. Eine solche Kenntnis kann sich aus einem Kundenanschreiben des Herstellers aus dem Jahr 2016 ergeben. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |