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Bei der fiktiven Abrechnung von Unfallschäden ist der Schadenersatz auf die zur Beseitigung der Schäden notwendigen Reparaturkosten begrenzt. Die Höhe dieser Kosten kann durch Sachverständigengutachten ermittelt werden, wobei eine Wertverbesserung anzurechnen ist und die Verweisung auf eine günstigere, aber gleichwertige Fachwerkstatt bei nicht scheckheftgepflegtem Fahrzeug relevant sein kann. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |