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Für die Behauptung, dass sich ein Verkehrsunfall wie vorgetragen ereignet hat, trägt der Kläger die Beweislast; bestehen Zweifel am Ablauf des behaupteten Geschehens, geht dies zu seinen Lasten. Eine einverständliche Herbeiführung eines Unfalls kann aufgrund einer Gesamtschau von Indizien festgestellt werden, die nach der Lebenserfahrung den Schluss auf eine Verabredung zulassen. Typische Indizien sind eine klare Haftungslage, das sofortige Einräumen des Unfallgeschehens, eine Unfallzeit ohne unbeteiligte Zeugen sowie eine grobe Schilderung des Unfalls. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |