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Ein Schaden, der in einer Waschanlage durch die Betätigung der Feststellbremse eines auf einem Förderband befindlichen Fahrzeugs entsteht, ist dem Betrieb des Kraftfahrzeugs im Sinne der §§ 7, 18 StVG zuzurechnen. Ein Mitverschulden des Waschanlagenbetreibers liegt nicht vor, wenn die Anlage dem Stand der Technik entspricht und keine Sicherungseinrichtung, die die Anlage bei Verlassen der Vorrichtung stoppt, am Markt verfügbar oder für den Betrieb vorgeschrieben ist. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |