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Der Beklagte haftet der Klägerin gegenüber nur dann für seinen Fahrfehler, wenn er die Unfallverursachung vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat. Für die hier allein streitentscheidende und entscheidungserhebliche Frage, ob dem Beklagten die grob fahrlässige Unfallverursachung vorgeworfen werden kann, ist die Klägerin darlegungs- und beweisbelastet. Ein Einschlafen am Steuer stellt nicht ohne weiteres eine grobe Fahrlässigkeit dar; es bedarf der Feststellung eines in subjektiver Hinsicht nicht entschuldbaren Verstoßes, wenn sich der Fahrer bewusst über von ihm erkannte Anzeichen einer Übermüdung hinweggesetzt hat. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |