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"Sicher ist, dass ein Kraftfahrer, der durch bestimmte Anzeichen den Zustand der Müdigkeit bemerkt hat oder bemerken musste und gleichwohl auf die Gefahr hin, dass es durch seine Müdigkeit (etwa infolge einer verspäteten oder verlangsamten Reaktion in einer Gefahrenlage), vor allem durch ein Einnicken oder gar festes Einschlafen zu einem Unfall kommen könne, ohne Fahrtunterbrechung bei der nächsten sich bietenden Gelegenheit (zum Zwecke des Schlafens oder mindestens des Sichausruhens, Sichbewegens und Sichauffrischens) weiterfährt, seine Pflichten in vorwerfbarer Weise verletzt. Mit dem Einschlafen am Steuer bei starker Ermüdung muss allgemein gerechnet werden." |