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Bei der Abrechnung eines Vollkaskoschadens nach einem Verkehrsunfall ist das Quotenvorrecht des Versicherungsnehmers zu berücksichtigen; der vereinbarte Selbstbehalt darf nicht so angerechnet werden, dass das Quotenvorrecht unterlaufen wird. Zudem kann der Versicherungsnehmer auf einen im Gutachten angegebenen Restwert vertrauen, wenn ein höheres Restwertangebot erst nach Abschluss der Reparatur und nicht vom Kaskoversicherer, sondern vom Haftpflichtversicherer des Unfallgegners gemacht wurde. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |